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Oberlandesgericht München, Beschluss vom 14.07.2006
2 Ws 679/06, 2 Ws 684/06 -

Strafverteidiger darf vor Gericht nicht mit weißem T-Shirt erscheinen

Berufstracht des Rechtsanwalts besteht aus schwarzer Robe, Krawatte und Hemd

Erscheint ein Rechtanwalt vor Gericht mit einem weißen T-Shirt unter seiner Robe, so darf dieser als Verteidiger eines Angeklagten zurückgewiesen werden. Die Berufstracht eines Rechtsanwalts umfasst neben einer schwarzen Robe auch das Tragen einer Krawatte und eines Hemdes. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall erschien ein Strafverteidiger im Rahmen eines Strafprozesses vor dem Landgericht München an drei aufeinanderfolgenden Sitzungstagen mit weißem T-Shirt unter der offenen Robe. Der Anwalt wurde vom Vorsitzenden Richter jeweils abgemahnt und auf mögliche Folgen einer Weigerung hingewiesen. Der Verteidiger weigerte sich dennoch mit Hemd und Krawatte aufzutreten und wurde deshalb an jedem der Sitzungstage als Verteidiger zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisungen legte der Rechtsanwalt Beschwerde ein.

Zurückweisung war zulässig

Das Oberlandesgericht München entschied gegen den Rechtsanwalt. Das Gericht habe ihn auf Grundlage des § 176 GVG als Verteidiger zurückweisen dürfen. Denn er habe gegen die Verpflichtung, vor Gericht die Berufstracht zu tragen, verstoßen.

Verpflichtung ergab sich aus Gewohnheitsrecht

Zwar fehle es in Bayern an einer gesetzlichen Verpflichtung. Sie habe sich aber nach Ansicht des Oberlandesgerichts aus einem seit mehr als 100 Jahren entwickelten bundeseinheitlichen Gewohnheitsrecht ergeben. Dieses Gewohnheitsrecht sei in Bayern zudem in einer Verwaltungsvorschrift inhaltlich konkretisiert worden. Nach dieser Verwaltungsvorschrift bestehe die Amtstracht eines Rechtsanwalts aus einer schwarzen Robe und einer weißen Halsbinde. Es habe sich zwar nicht aus dem Wortlaut ergeben, dass dazu ein weißes Hemd gehöre, aber aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung.

Keine gesellschaftliche Veränderung des Gewohnheitsrechts

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe es keinem Zweifel daran bestanden, dass das Tragen von Hemd und Krawatte vor Gericht weiterhin einem breiten Konsens unterliege. Eine differenzierte Entwicklung habe sich lediglich in der Farbe der Hemden und Krawatten ergeben. Danach seien inzwischen auch farbige Hemden und Krawatten in dezenter Ausführung angemessen. Demgegenüber bleibe das Auftreten vor Gericht mit einem weißen T-Shirt nicht hinnehmbar. Die Verstöße seien so schwerwiegend gewesen, dass sie die Verhängung der sitzungspolizeilichen Maßnahmen nach § 176 BGB gerechtfertigt haben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2013
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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