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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „An- und Ablegen“ veröffentlicht wurden
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.09.2018
- BVerwG 2 C 44.17, BVerwG 2 C 45.17, BVerwG 2 C 46.17, BVerwG 2 C 47.17 -
Polizisten in NRW haben keinen Anspruch auf Zeitausgleich für Rüstzeiten außerhalb der Dienstschicht
Im Jahr 2017 geänderte Arbeitszeitverordnung auf frühere Vereinbarungen nicht anwendbar
Nordrhein-westfälische Polizisten, die vor dem Jahr 2017 entgegen der damals bestehenden Erlasslage ihre Ausrüstung bereits vor Beginn der Dienstschicht aufgenommen und erst nach Beendigung der Dienstschicht wieder abgelegt haben, können hierfür keinen Zeitausgleich erhalten. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Die Kläger der zugrunde liegenden Verfahrens sind Polizeibeamte im Dienste des Landes Nordrhein-Westfalen. In ihren Dienststellen bestand in den vergangenen Jahren eine weit verbreitete Praxis, nach der sich zahlreiche Polizeibeamte verpflichtet fühlten, bereits vor Schichtbeginn mit Dienstwaffe, Mehrzweckstock etc. ausgerüstet zu sein und erst nach Schichtende die Ausrüstung wieder abzulegen. So sollte nach Ansicht der Kläger die uneingeschränkte Einsatzfähigkeit der Beamten zu Beginn und am Ende der sich nicht überschneidenden Schichten gewährleistet werden. Nach ihrer Darstellung umfassen die sogenannten Rüstzeiten pro Schicht etwa 15 Minuten.... Lesen Sie mehr
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.11.2016
- 6 A 2151/14, 6 A 127/15, 6 A 2251/14, 6 A 2250/14, 6 A 1903/14 -
Auf- und Abrüsten bei Polizeibeamten ist als zusätzlicher Dienst anzusehen
Beamter während Auf- und Abrüsten über die geschuldete Arbeitszeit hinaus Dienst
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass ein im Wach- und Wechseldienst tätiger Polizeivollzugsbeamter durch das An- und Ablegen der ihm persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände (Pistole mit Holster, Reservemagazin mit Tasche, Handfessel Stahl mit Tragevorrichtung, Reizstoffsprühgerät mit Tragevorrichtung, Tragevorrichtung für den Einsatzmehrzweckstock und Schutzweste) vor Schichtbeginn bzw. nach Schichtende über die geschuldete Arbeitszeit hinaus Dienst geleistet hat.
Im zugrunde liegenden Fall hatte u.a. ein Polizeivollzugsbeamter geklagt, der als Streifenbeamter beim Polizeipräsidium Bochum eingesetzt ist.Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen gab seiner Klage statt und führte zur Begründung aus, dass festzustellen sei, dass der Kläger - wie auch die Kläger weiterer Verfahren - die ihm persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände... Lesen Sie mehr
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 28.07.2011
- 4 S 1676/10, 4 S 1677/10 -
VGH: An- und Ablegen der Polizeiuniform keine Arbeitszeit
Für Dienstwaffe und Schutzweste gilt Anderes
Wenn ein Polizeibeamter seine Polizeiuniform in den Diensträumen vor Beginn und nach Ende seiner Schicht an- und ablegt, dann gehört dies nicht zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des Beamten. Auch das so genannte Übergabegespräch beim Schichtwechsel gehört nicht dazu. Anderes gelte nur für die Zeit des An- und Ablegens von Dienstwaffe und Schutzweste. Dies hat der Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall klagten zwei Polizeibeamten gegen das Land Baden-Württemberg. Sie leisten bei den Polizeidirektionen Mannheim und Tauberbischofsheim Streifendienst in Wechselschicht. Ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 41 Stunden wird durch Dienstplan geregelt und auf einem Arbeitszeitkonto (Stundenblatt) geführt. Sie beantragten im Jahr 2008, die... Lesen Sie mehr
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