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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 28.07.2011
- 4 S 1676/10, 4 S 1677/10 -
VGH: An- und Ablegen der Polizeiuniform keine Arbeitszeit
Für Dienstwaffe und Schutzweste gilt Anderes
Wenn ein Polizeibeamter seine Polizeiuniform in den Diensträumen vor Beginn und nach Ende seiner Schicht an- und ablegt, dann gehört dies nicht zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des Beamten. Auch das so genannte Übergabegespräch beim Schichtwechsel gehört nicht dazu. Anderes gelte nur für die Zeit des An- und Ablegens von Dienstwaffe und Schutzweste. Dies hat der Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall klagten zwei Polizeibeamten gegen das Land Baden-Württemberg. Sie leisten bei den Polizeidirektionen Mannheim und Tauberbischofsheim Streifendienst in Wechselschicht. Ihre regelmäßige wöchentliche
An- und Ablegen von Polizeiuniform keine erhebliche Dienstbeanspruchung
Der VGH stellt zunächst fest, dass es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung darüber gebe, ob die für das
An- und Ablegen der Dienstwaffe und Schutzwaffe wichtig für Herstellung der Einsatzbereitschaft
Anderes gelte aber für das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ ra-online
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Dokument-Nr. 12112
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