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Donnerstag, 21. November 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Anscheinsvollmacht“ veröffentlicht wurden

Landgericht Gießen, Beschluss vom 14.03.2013
- 1 S 337/12 -

Keine Haftung des eBay-Mitglieds bei Nutzung seines eBay-Kontos durch einen unbekannten Dritten

Haftung wegen einer Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht nur in engen Ausnahmefällen

Wird das Konto eines eBay-Mitglieds von einem unbekannten Dritten geknackt und bietet dieser darüber bei Auktionen mit, so haftet dafür grundsätzlich nicht der Kontoinhaber. Eine Haftung wegen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht kommt nur in wenigen Ausnahmefällen in Betracht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Gießen hervor.

Im zugrunde liegenden Fall wurde über ein eBay-Konto im Rahmen einer Auktion ein MacBook ersteigert. Das Laptop wurde beim Verkäufer persönlich abgeholt. Die Zahlung des Kaufpreises blieb jedoch aus. Der Verkäufer nahm daraufhin den Kontoinhaber in Anspruch. Dieser bestritt jedoch an der Auktion teilgenommen zu haben und wies den Zahlungsanspruch zurück. Es stellte sich heraus, dass ein unbekannter Dritter den Account des eBay-Mitglieds knackte, darüber das MacBook ersteigerte und es beim Verkäufer abholte. Der Verkäufer war der Meinung, der Inhaber des eBay-Kontos hätte seinen Account besser überwachen müssen und hafte deshalb für den Kaufpreis... Lesen Sie mehr

Amtsgericht Bonn, Urteil vom 16.08.2007
- 3 C 65/07 -

Vater haftet für Erotikanrufe des minderjährigen Sohnes

Telefongesellschaft kann nicht wissen, wer anruft

Inhaber von Telefonanschlüssen müssen auch dann die Kosten für Erotikanrufe tragen, wenn diese durch ihre minderjährigen Kinder verursacht worden sind. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Bonn hervor.

Im zugrunde liegenden Urteil hatte ein Minderjähriger mehrfach eine Auskunftsnummer gewählt und sich dann an einen Mehrwertdiensteanbieter (0900er Rufnummer, früher 0190-Rufnummer) für erotische telefonische Leistungen weiter verbinden lassen. Durch diese Anrufe sind Kosten von insgesamt 626,02 EUR entstanden. Der Vater beglich die Telefonrechnung zunächst, wollte dann aber das Geld... Lesen Sie mehr