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Amtsgericht Bonn, Urteil vom 16.08.2007
- 3 C 65/07 -
Vater haftet für Erotikanrufe des minderjährigen Sohnes
Telefongesellschaft kann nicht wissen, wer anruft
Inhaber von Telefonanschlüssen müssen auch dann die Kosten für Erotikanrufe tragen, wenn diese durch ihre minderjährigen Kinder verursacht worden sind. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Bonn hervor.
Im zugrunde liegenden Urteil hatte ein
Anscheinsvollmacht
Auch wenn der Sohn die Anrufe getätigt habe, müsse der Vater dafür aufkommen. Der Anschlussinhaber hafte für Telefongespräche eines Familienmitgliedes nach den Regeln der
Weitervermittlung rechtmäßig
Die Forderung des Telefonunternehmens sei auch nicht sittenwidrig. Die dem Telefonunternehmen vorgeworfene Umgehung einer möglichen Sperrung von 0900-Nummern entspreche der gesetzlichen Regelung und sei zulässig. Auskunftsdienste dürften die Weitervermittlung der erfragten Rufnummer anbieten. Eine Einschränkung gebe es hierbei nicht. Auch die Weitervermittlung an eine Sexhotline sei möglich, wenn zuvor auf die Kosten des Telefongesprächs hingewiesen werde. Dies sei im Fall geschehen.
Anschlussinhaber muss Vorsorge treffen
Das Gericht führte weiter aus, dass ein Telefonanbieter nicht wissen könne, ob der Anrufer volljährig oder Inhaber des Telefonanschlusses sei. Der Anschlussinhaber selbst habe entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2008
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 6636
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