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Landgericht München I, Urteil vom 27.03.2015
- 20 O 10380/13 -
Von Passanten provoziertes Anspringen eines fremden Hundes begründet Mitverschulden von 50 % an dadurch bedingtem Sturz
Schmerzensgeld von 4.000 Euro aufgrund erheblicher Schmerzen sowie mehrwöchiger Bewegungseinschränkung des rechten Knies
Provoziert ein Passant beim Spielen mit einem fremden Hund ein Anspringen des Hundes und kommt der Passant dadurch zu Fall, so begründet dies ein Mitverschulden in Höhe von 50 %. Erleidet der Passant durch den Sturz erhebliche Schmerzen und leidet er für mehrere Wochen an einer Bewegungseinschränkung am rechten Knie, so kann dies ohne Berücksichtigung des Mitverschuldens ein Schmerzensgeld von 4.000 Euro rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts München I hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2012 spielte eine Passantin auf einer Wiese in München mit einem fremden Hund. Sie hob einen auf den Boden liegenden Tannenzapfen auf und bemerkte dabei, dass sie der Hund fixierte. Ohne jedoch den Zapfen zu werfen, wandte sie sich vom Hund ab. Der Hund sprang daraufhin auf den Zapfen zu und brachte dadurch die Passantin zu Fall. Da sich die Passantin aufgrund des Sturzes verletzte, klagte sie gegen den Hundehalter unter anderem auf Zahlung von Schmerzensgeld.Das Landgericht München I entschied zum Teil zu Gunsten der Passantin. Ihr stehe nach § 833 Satz... Lesen Sie mehr
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