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Donnerstag, 21. November 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Arbeitsleistungspflicht“ veröffentlicht wurden

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2013
- 10 AZR 325/12 -

Dauer der Arbeitszeit bei fehlender ausdrücklicher Vereinbarung richtet sich nach betriebsüblicher Arbeitszeit

Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Vergütung für Zeiten zu leisten, in denen der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat

Ist in einem Arbeitsvertrag die Dauer der Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt, so gilt die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart. Nach ihr bemessen sich die Pflichten des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und des Arbeitgebers zur Zahlung der Vergütung. Diese Grundsätze gelten auch für außertarifliche Angestellte. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ist bei der Beklagten als "außertarifliche Mitarbeiterin" beschäftigt und bezieht ein Jahresgehalt von ca. 95.000 Euro brutto. Nach dem Arbeitsvertrag muss die Klägerin "auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig [...] werden". Weitere Regelungen zur Arbeitszeit enthält der Vertrag nicht. Im Herbst 2010 hatten sich nach Angaben der Beklagten nahezu 700 Minusstunden angesammelt. Seit Oktober 2010 forderte die Beklagte die Klägerin auf, eine tägliche Arbeitszeit von mindestens 7,6 Stunden bzw. die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden einzuhalten. Die Klägerin... Lesen Sie mehr

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.1995
- 10 AZR 49/94 -

Ruht das Arbeitsverhältnis besteht kein Anspruch auf das 13. Monatsgehalt

13. Monatsgehalt ist als Vergütungsbestandteil abhängig von der Arbeitsleistung

Steht die Zahlung des 13. Monatsgehalts in Abhängigkeit von der Arbeitsleistung, so besteht die Zahlung nicht, wenn das Arbeitsverhältnis etwa wegen Erziehungsurlaub ruht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Parteien stritten über die Zahlung eines 13. Monatsgehalts. Die Klägerin war bei der Beklagten beschäftigt. Im Anstellungsvertrag hieß es unter anderem: "Zum Jahresende wird ein 13. Monatsgehalt gezahlt." Die Klägerin nahm in den Jahren 1991 und 1992 Erziehungsurlaub. Die Beklagte zahlte ihr deswegen für diese Jahre kein 13. Monatsgehalt.... Lesen Sie mehr