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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2013
- 10 AZR 325/12 -
Dauer der Arbeitszeit bei fehlender ausdrücklicher Vereinbarung richtet sich nach betriebsüblicher Arbeitszeit
Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Vergütung für Zeiten zu leisten, in denen der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat
Ist in einem Arbeitsvertrag die Dauer der Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt, so gilt die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart. Nach ihr bemessen sich die Pflichten des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und des Arbeitgebers zur Zahlung der Vergütung. Diese Grundsätze gelten auch für außertarifliche Angestellte. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ist bei der Beklagten als "außertarifliche Mitarbeiterin" beschäftigt und bezieht ein Jahresgehalt von ca. 95.000 Euro brutto. Nach dem
Klägerin verlangt volles Gehalt unabhängig von der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden
Die Klägerin macht mit der Klage geltend, sie sei vertraglich nicht verpflichtet, 38 Stunden pro Woche zu arbeiten. Sie müsse überhaupt nicht an bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeiten im Betrieb sein. Ihre Arbeit sei nicht in Zeiteinheiten zu messen. Sie erfülle ihre
Arbeitsvertrag setzt betriebsübliche Arbeitszeit voraus
Die Klage blieb - wie schon in den Vorinstanzen - auch vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2013
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2012
[Aktenzeichen: 4 Sa 1025/11]
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Dokument-Nr. 15841
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