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Donnerstag, 21. November 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Assistentin“ veröffentlicht wurden

Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 19.11.2019
- 8 K 3432/17.GI -

Schwerbehinderter Prüfling hat keinen Anspruch auf persönliche Assistenz

VG Gießen zu den Grenzen von Prüfungs­erleichterungen für schwerbehinderte Prüflinge

Das Verwaltungsgerichts Gießen hat die Klage eines schwerbehinderten Prüflings abgewiesen, der für seine Abschlussprüfung zum Verkäufer als Nachteilsausgleich eine persönliche Assistenz begehrt, die für ihn Prüfungsfragen in sog. einfache Sprache überträgt und ihm Unterstützung bei der Formulierung seiner Antworten auf diese Fragen gibt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger, der nach einer Hirnblutung an den Folgeschäden einer Gesichtsfeldeinschränkung und einer Sprachstörung (Aphasie) leidet, hatte in der Vergangenheit für seine schriftlichen Prüfungen bereits Zeitverlängerungen um ein Drittel der Prüfungszeit erhalten, die die Industrie- und Handelskammer nach einem der mündlichen Verhandlung vorausgegangenen Erörterungstermin vor dem Gericht auf 50 % der Prüfungszeit verlängert hatte. Außerdem wurden die Prüfungsaufgaben für ihn optisch vergrößert.Die Bereitstellung einer persönlichen Assistenz für die mündliche Prüfung lehnte das Verwaltungsgericht... Lesen Sie mehr

Sozialgericht Berlin, Urteil vom 13.09.2017
- S 83 KA423/14 -

SG Berlin zur Rechtmäßigkeit von Kürzungen ärztlicher Honorare bei Beschäftigung von Weiterbildungs­assistenten

Erst ab Praxisumfang von 250 % über Durchschnitt der Fachgruppe liegt übergroßer und Honorarkürzungen rechtfertigender Praxisumfang vor

Die Beschäftigung eines Weiterbildungs­assistenten (also eines bereits approbierten Arztes, der zur Erlangung der Facharzt-Anerkennung in einer Facharztpraxis ausgebildet wird) darf vom ausbildenden Arzt nicht zur Vergrößerung seiner Kassenpraxis oder zur Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs genutzt werden. Ein derartiger Missbrauch von Weiterbildungs­assistenten als billige Arbeitskräfte berechtigt die Kassenärztliche Vereinigung zu Honorarkürzungen. Allerdings kann nicht automatisch von einem unzulässigen Praxisumfang ausgegangen werden, sobald die Zahl der behandelten Patienten das Doppelte des durchschnittlich Üblichen beträgt. Erst ab einem Praxisumfang von 250 % über dem Durchschnitt der Fachgruppe liegt ein übergroßer - und damit eine Honorarkürzung rechtfertigender - Praxisumfang vor. Selbst dann muss die Kassenärztliche Vereinigung zusätzlich noch beweisen, dass der über­durch­schnittliche Praxisumfang auch tatsächlich auf dem missbräuchlichen Einsatz von Assistenten beruht. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Berlin hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist Fachärztin für Allgemeinmedizin und seit 2007 Vertragsärztin in Berlin. Seit 2012 beschäftigte sie eine Weiterbildungsassistentin. Für das IV. Quartal 2012 und das I. Quartal 2013 kürzte die beklagte Kassenärztliche Vereinigung Berlin das Honorar der Klägerin aufgrund der Beschäftigung der Weiterbildungsassistentin um insgesamt rund... Lesen Sie mehr