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Sozialgericht Berlin, Urteil vom 13.09.2017
- S 83 KA423/14 -
SG Berlin zur Rechtmäßigkeit von Kürzungen ärztlicher Honorare bei Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten
Erst ab Praxisumfang von 250 % über Durchschnitt der Fachgruppe liegt übergroßer und Honorarkürzungen rechtfertigender Praxisumfang vor
Die Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten (also eines bereits approbierten Arztes, der zur Erlangung der Facharzt-Anerkennung in einer Facharztpraxis ausgebildet wird) darf vom ausbildenden Arzt nicht zur Vergrößerung seiner Kassenpraxis oder zur Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs genutzt werden. Ein derartiger Missbrauch von Weiterbildungsassistenten als billige Arbeitskräfte berechtigt die Kassenärztliche Vereinigung zu Honorarkürzungen. Allerdings kann nicht automatisch von einem unzulässigen Praxisumfang ausgegangen werden, sobald die Zahl der behandelten Patienten das Doppelte des durchschnittlich Üblichen beträgt. Erst ab einem Praxisumfang von 250 % über dem Durchschnitt der Fachgruppe liegt ein übergroßer - und damit eine Honorarkürzung rechtfertigender - Praxisumfang vor. Selbst dann muss die Kassenärztliche Vereinigung zusätzlich noch beweisen, dass der überdurchschnittliche Praxisumfang auch tatsächlich auf dem missbräuchlichen Einsatz von Assistenten beruht. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Berlin hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist Fachärztin für Allgemeinmedizin und seit 2007 Vertragsärztin in Berlin. Seit 2012 beschäftigte sie eine Weiterbildungsassistentin. Für das IV. Quartal 2012 und das I. Quartal 2013 kürzte die beklagte
Ärztin hält Honorarkürzung für ungerechtfertigt
Die
Übergroßer Praxisumfang ist nicht automatisch ab Doppeltem des Fachgruppendurchschnitts gegeben
Das Sozialgericht Berlin gab der Klägerin Recht und verurteilte die Beklagte zur Nachzahlung des Honorars. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es der Beklagten grundsätzlich nicht verwehrt sei, Honorarabrechnungen richtigzustellen, wenn Leistungen in übergroßem Umfang mithilfe eines Weiterbildungsassistenten erbracht wurden. Allerdings sei ein übergroßer Praxisumfang nicht schon automatisch ab dem Doppelten des Fachgruppendurchschnitts gegeben. Es müsse vielmehr berücksichtigt werden, dass die Gruppe der Hausärzte in Berlin nicht homogen sei. Der Durchschnitt der Fallzahlen bilde nicht den Leistungsumfang einer voll ausgelasteten Hausarztpraxis ab. Wolle man - wie die Beklagte - einen festen Grenzwert für das Vorliegen eines übergroßen Praxisumfangs zugrunde legen, so sei dieser deshalb erst bei 250 % des Durchschnitts anzusetzen.
Kausalzusammenhang zwischen Beschäftigung des Weiterbildungsassistenten und übergroßem Praxisumfang muss nachgewiesen werden
Zudem spiegelten allein die Fallzahlen in den unterschiedlichen Arztgruppen und angesichts der unterschiedlichen Therapieangebote auch nur unzureichend wider, wieviel Zeit dem weiterbildenden Vertragsarzt tatsächlich für die Weiterbildung verblieb. Deshalb müsse zusätzlich darauf abgestellt werden, ob ein Kausalzusammenhang zwischen der
Kausalzusammenhang zwischen Fallzahlen und Weiterbildungsassistentin nicht ersichtlich
Im vorliegenden Fall habe die Praxis keinen übergroßen Umfang gehabt. Auch ein Kausalzusammenhang zwischen Fallzahlen und Weiterbildungsassistentin sei nicht ersichtlich gewesen. Die Fallzahlen der Klägerin hätten das Zweieinhalbfache des Durchschnitts nicht erreicht. Darüber hinaus sei die Klägerin auch schon vor Einstellung der Weiterbildungsassistentin in der Lage gewesen, eine - nach Auffassung der Beklagten - übergroße Praxis mit hohen Fallzahlen zu führen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2017
Quelle: Sozialgericht Berlin/ra-online
- Keine Liquidation wahlärztlicher Leistungen durch im Krankenhaus nicht fest angestellte Honorarärzte
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.10.2014
[Aktenzeichen: III ZR 85/14]) - Honorarrückforderung wegen Vorteilsgewährung durch Laborarzt gerechtfertigt
(Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 08.06.2016
[Aktenzeichen: L 3 KA 6/13])
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Dokument-Nr. 25055
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