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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.05.2019
- 10 U 5/18 -
Entgeltklausel in Höhe von 25 Euro für Bankauskünfte wirksam
Entgeltklausel für Bankauskünfte stellt zusätzliche Leistung dar und wird von sonstigen Gebühren nicht abgedeckt
Eine Entgeltklausel für Bankauskünfte in Höhe eines Betrages von 25 Euro ist unbedenklich, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Es handele sich bei der Auskunftserteilung durch die Bank um eine zusätzliche Leistung, die von sonstigen Gebühren für Kontoführung etc. nicht abgedeckt sei. Eine solche Bankauskunft diene der Information Dritter über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger und Berufungskläger ist ein eingetragener Verein, dessen Zweck der Schutz von Verbrauchern ist. Er hat von der beklagten Bank die Unterlassung der Verwendung einer Preisklausel verlangt.Die Beklagte verwendet ein Preis und Leistungsverzeichnis, in dem Bankauskünfte mit 25 Euro in Rechnung gestellt werden. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten findet sich die Regelung, dass eine Bankauskunft allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit enthalte.... Lesen Sie mehr
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