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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.05.2019
- 10 U 5/18 -
Entgeltklausel in Höhe von 25 Euro für Bankauskünfte wirksam
Entgeltklausel für Bankauskünfte stellt zusätzliche Leistung dar und wird von sonstigen Gebühren nicht abgedeckt
Eine Entgeltklausel für Bankauskünfte in Höhe eines Betrages von 25 Euro ist unbedenklich, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Es handele sich bei der Auskunftserteilung durch die Bank um eine zusätzliche Leistung, die von sonstigen Gebühren für Kontoführung etc. nicht abgedeckt sei. Eine solche Bankauskunft diene der Information Dritter über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger und Berufungskläger ist ein eingetragener Verein, dessen Zweck der Schutz von Verbrauchern ist. Er hat von der beklagten Bank die Unterlassung der Verwendung einer Preisklausel verlangt.
Bank stellt für Bankauskünfte 25 Euro in Rechnung
Die Beklagte verwendet ein Preis und Leistungsverzeichnis, in dem Bankauskünfte mit 25 Euro in Rechnung gestellt werden. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten findet sich die Regelung, dass eine
Verbraucherschutzklage wegen Entgeltklausel für Bankauskünfte
Der Kläger hält die Preisklausel für unwirksam. Es handele sich um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Diese beziehe sich pauschal auf eine
Verbraucherschutzklage durch LG abgewiesen
Das Landgericht hatte die Klage, die noch eine weitere Preisklausel betraf, insoweit abgewiesen. Es handele sich nicht um eine prüffähige Preisnebenabrede, sondern um die einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht unterworfene Bepreisung einer zusätzlichen Leistung.
OLG bestätigt Wirksamkeit der Entgeltklausel
Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hatte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main keinen Erfolg. Auch nach Einschätzung des Oberlandesgericht ist die beanstandete Klausel einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen, da sie ein Entgelt für eine echte
Mehrdeutigkeit der Klausel nicht ersichtlich
Die Prüfung der Klausel habe in zwei Schritten zu erfolgen. Zunächst seien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werde. Rechtsbegriffe seien demnach gemäß ihrer juristischen Bedeutung zu verstehen. Erst in einem zweiten Schritt sei - bei einer danach bestehenden
Gebühr ist Entgelt für echte Zusatzleistung im Sinne der AGB
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2019
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 27486
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