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Donnerstag, 21. November 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Berliner Clans“ veröffentlicht wurden

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 24.01.2023
- 36 L 388/22 -

"Officer (…)" vorerst nicht mehr auf TikTok und YouTube

Besondere Treuepflichten gegenüber Dienstherrn widerspricht private Kontakte zum Clan-Milieu

Ein Polizist darf nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vorerst nicht mehr unter dem Namen "Officer (…)" auf verschiedenen sozialen Plattformen auftreten.

Der Antragsteller, der als Polizeihauptkommissar im Dienst des Antragsgegners steht, betrieb auf der Social Media Plattform TikTok ein Profil mit Polizeibezug; er gab sich dabei den Namen "Officer (…)". Nachdem bekannt geworden war, dass er auf dem TikTok-Kanal per Livestream ein Interview mit einem bekannten Angehörigen eines Berliner Clans geführt und diesen hierbei geduzt hatte, untersagte der Antragsgegner ihm diese Tätigkeit unter Anordnung der sofortigen Vollziehung; das Verbot wurde im Juni 2022 auf weitere soziale Medien erstreckt. Auf seinen Widerspruch verbot der Antragsgegner dem Antragsteller sodann generell eine Nebentätigkeit mit Polizeibezug... Lesen Sie mehr

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 21.03.2021
- VG 5 L 78/21 -

Verdacht auf Nähe zu kriminellem Clan verhindert vorerst Einstellung bei Berliner Polizei

VG Berlin lehnt Eilantrag eines Polizeibewerbers ab

Steht ein Bewerber für den Polizei­vollzugs­dienst im Verdacht der Nähe zu kriminalitäts­belasteten Milieus, darf seine Einstellung nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin bis zur Klärung der Vorwürfe verweigert werden.

Der 1998 geborene Antragsteller bewarb sich beim Land Berlin um die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugsdienstes (Laufbahnzweig Schutzpolizei) zum 1. März 2021. Dies lehnte der Polizeipräsident in Berlin ab. Im Rahmen der Leumundsprüfung sei eine große räumliche, freundschaftliche und verwandtschaftliche Nähe zu kriminalitätsbelasteten Milieus festgestellt... Lesen Sie mehr