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Donnerstag, 21. November 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Betriebsversammlung“ veröffentlicht wurden

Arbeitsgericht Stuttgart, Beschluss vom 25.07.2013
- 22 BV 13/13 -

Arbeitsgericht Stuttgart löst Betriebsrat der Firma Kärcher wegen grober Pflichtverletzungen auf

Pflichten aus Betriebs­verfassungs­gesetz grob verletzt

Das Arbeitsgericht Stuttgart hat den Betriebsrat des (Haupt)Betriebs der Kärcher GmbH & Co KG wegen grober Pflichtverletzungen aufgrund nicht durchgeführter Betriebs­versammlungen aufgelöst. Das Gericht folgte damit dem Antrag der IG Metall.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die IG Metall ist mit 2 Mitgliedern im 17-köpfigen Betriebsrat des (Haupt)Betriebs der Kärcher GmbH & Co KG in Winnenden vertreten. Mit ihrem im Januar 2013 beim Arbeitsgericht Stuttgart eingereichten Antrag begehrte sie die Auflösung des dortigen Betriebsrats, hilfsweise den Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Gremium. Die IG Metall beanstandete eine grobe Pflichtverletzung aufgrund nicht durchgeführter Betriebsversammlungen. Der Betriebsrat hat auf seine jahrzehntelang praktizierte Handhabung verwiesen. Er hat vorgebracht, die Mitarbeiter würden regelmäßig, auch in Abteilungsversammlungen,... Lesen Sie mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 25.04.2012
- 4 TaBV 58/11 -

Arbeitgeber muss nicht Bewirtungskosten einer Betriebsversammlung tragen

Bewirtung betrifft persönliche Lebensführung der Teilnehmer

Die Kosten die im Rahmen einer Betriebsversammlung durch die Bewirtung entstehen, sind nicht vom Arbeitgeber zu tragen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall stritten die Beteiligten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin auf Betriebsversammlung anfallende Bewirtungskosten zu übernehmen. Bei der Arbeitgeberin handelte es sich um ein Textilunternehmen mit 55 Mitarbeitern. Der Betriebsrat des Unternehmens plante eine etwa sechs Stunden andauernde Betriebsversammlung im Gewerkschaftshaus durchzuführen und bat die... Lesen Sie mehr