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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2021
- 4 K 2245/19 Erb -
Keine Steuerbefreiung bei Einzug in geerbtes Familienheim 18 Monate nach Tod des Erblassers
Kein unverzüglicher Bezug des Familienheims gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 c) ErbStG
Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 c) ErbStG tritt nicht ein, wenn erst 18 Monate nach Tod des Erblassers das geerbte Familienheim bezogen wird. In diesem Fall liegt kein unverzüglicher Bezug im Sinne der Vorschrift vor. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stritt sich eine Erbin mit dem Finanzamt über die Steuerbefreiung für ein geerbtes Familienheim. Das Finanzamt bemängelte, dass die Erbin nicht unverzüglich nach dem Erbfall das Familienheim bezogen hatte. Die Mutter der Erbin verstarb im Juli 2016. Die Erbin beabsichtigte daraufhin, in die von der Erblasserin bis zu ihrem Tod genutzte Wohnung im Haus einzuziehen. Da die Wohnung stark renovierungsbedürftig war, verzögerte sich der Einzug bis Anfang 2018. Die Erbin ließ zunächst die Wohnung vollständig ausräumen und bediente sich dazu eines Privatmannes. Da dieser nur an den Wochenende Zeit für die Räumungen hatte, verzögerte... Lesen Sie mehr
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