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Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 14.12.2015
- 1 U 8/13 -
Keine Haftung des Verkäufers für einen beim Verkehrsunfall gebrochenen Motorradhelm
Verhinderung des Zerbrechens eines Motorradhelms ist nicht Ziel der ECE-Regelung 22.05
Ist ein Motorradhelm nach der ECE-Regelung 22.05 geprüft worden, so bedeutet dies nicht, dass er bei einem Verkehrsunfall nicht brechen kann. Einem Motorradfahrer steht daher kein Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer des Motorradhelms zu, wenn der Helm bei einem Verkehrsunfall beschädigt wird. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2009 erlitt ein Moped-Fahrer aus ungeklärter Ursache einen Unfall. Er stieß bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h mit dem Vorderrad seines Mopeds gegen die rechte Bordsteinkante, kam dadurch von der Fahrbahn ab und prallte mit dem Kopf gegen eine Straßenlaterne. Der Moped-Fahrer hatte zwar einen Motorradhelm auf. Dieser wurde aber bei dem Aufprall auf die Laterne beschädigt. Da der Moped-Fahrer schwere Verletzungen erlitt, klagte er gegen den Verkäufer des Motorradhelms auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld. Seiner Meinung nach habe der Helm nicht brechen dürfen. Er sei daher mangelhaft gewesen.... Lesen Sie mehr
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