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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Drittbetroffener“ veröffentlicht wurden
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.01.2009
- 1 BvR 2524/06, 1 BvR 2594/06 -
BVerfG: Anwohner von Castor-Transportstrecken dürfen klagen
Rechtsschutz gegen Atommüll-Transporte gestärkt - Recht auf effektiven Rechtsschutz
Wenn ein Atommülltransport (z.B. Castor-Transport) unmittelbar vor der Haustür vorbeiführen soll, können sich die Anwohner dagegen wehren. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Betroffene, die nahe der Transportstrecke wohnen, die Transportgenehmigungen des Bundesamts für Strahlenschutz grundsätzlich gerichtlich überprüfen lassen. Hiermit hat es den Rechtsschutz von Anwohnern gegen Atommülltransporte gestärkt.
Das Bundesamt für Strahlenschutz erteilte im April 2003 einem Unternehmen die Genehmigung, bis einschließlich 31. Dezember 2003 unter Verwendung von Transport- und Lagerbehältern des Typs "CASTOR HAW 20/28 CG" maximal zwei Schienen- und zwölf Straßentransporte hochaktiver Glaskokillen aus einer Wiederaufbereitungsanlage zum Transportbehälterlager Gorleben durchzuführen. Die Beschwerdeführerin legte als Miteigentümerin eines Wohnhauses, das ungefähr acht Meter von der Transportstrecke entfernt ist, Widerspruch gegen diese Genehmigung ein. Nach dessen Zurückweisung erhob sie Klage zum Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht wies die Klage als unzulässig... Lesen Sie mehr
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.04.2008
- BVerwG 7 C 39.07 -
Bundesverwaltungsgericht: Anwohner können sich gegen Atomzwischenlager wehren
Genehmigung von Brunsbüttel muss durch Vorinstanz erneut geprüft werden
Der Nachbar eines Standortzwischenlagers kann vor Gericht die dafür erteilte atomrechtliche Genehmigung mit der Begründung abwehren, dass der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter nicht gewährleistet ist. Ob und in welchem Umfang ein solcher Schutz geboten ist, hat die Genehmigungsbehörde in eigener Verantwortung zu beurteilen. Ihre Entscheidung ist von den Gerichten dahin zu überprüfen, ob die behördliche Risikoermittlung und Risikobewertung auf einer ausreichenden Datenbasis beruht und dem Stand von Wissenschaft und Technik entspricht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig für das Standortzwischenlager Brunsbüttel entschieden.
Das zur Überprüfung der Genehmigung für das Zwischenlager Brunsbüttel zuständige Oberverwaltungsgericht hatte den vom Kläger geforderten Drittschutz mit der Begründung verneint, die Vorschrift über den Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter diene ausschließlich dem Interesse der Allgemeinheit.Soweit das Gesetz den Betreiber zur Gewährleistung... Lesen Sie mehr
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.03.2007
- BVerwG 7 C 9.06 -
Anspruch eines von Feinstaubpartikel-Immissionen Betroffenen auf Aktionsplan zur Abwehr von Feinstaubimmissionen zweifelhaft
BVerwG legt die Frage dem EuGH vor
Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg wird zu klären haben, ob nach europäischem Gemeinschaftsrecht ein von Feinstaubpartikel-Immissionen Betroffener von der zuständigen Behörde die Aufstellung eines "Aktionsplans" verlangen kann. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat beschlossen, eine entsprechende Vorabentscheidung einzuholen.
Der Kläger verlangt die Verurteilung des Freistaats Bayern zur Aufstellung eines Aktionsplans, der Maßnahmen gegen gesundheitsschädliche Feinstaubpartikel- Immissionen festlegt. Bei seiner Wohnung am Mittleren Ring in München wurde der maßgebliche Grenzwert in den Jahren 2005 und 2006 deutlich überschritten. Der Verwaltungsgerichtshof hat Bayern zur Aufstellung eines Aktionsplans verpflichtet,... Lesen Sie mehr
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Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 03.04.2004
- 1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99 -
Verfassungsbeschwerden gegen "Großen Lauschangriff" teilweise erfolgreich
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die in Art. 13 Abs. 3 GG im Jahr 1998 vorgenommene Verfassungsänderung nicht ihrerseits verfassungswidrig ist: Art.13 Abs. 3 GG ist mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar. Demgegenüber ist ein erheblicher Teil der Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) zur Durchführung der akustischen Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung verfassungswidrig: § 100 c Abs. 1 Nr. 3, § 100 d Abs. 3, § 100 d Abs. 5 Satz 2 und § 100 f Abs. 1 StPO sind mit Art. 13 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs.1 GG, § 101 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO darüber hinaus mit Art. 19 Abs. 4 GG, § 101 Abs. 1 Satz 3 StPO mit Art. 103 Abs. 1 GG und § 100 d Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 100 b Abs. 6 StPO mit Art. 19 Abs. 4 GG nach Maßgabe der Gründe unvereinbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, einen verfassungsgemäßen Rechtszustand bis spätestens zum 30. Juni 2005 herzustellen. Bis zu diesem Termin können die beanstandeten Normen nach Maßgabe der Gründe weiterhin angewandt werden, wenn gesichert ist, dass bei der Durchführung der Überwachung der Schutz der Menschenwürde gewahrt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird.
Durch die Grundgesetzänderung wurden in Art. 13 GG - dem Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung - die Absätze 3 bis 6 eingefügt, der bisherige Absatz 3 wurde Absatz 7 des Art. 13 GG. Der Gesetzgeber wollte damit vor allem eine Möglichkeit zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität schaffen. Nach Art. 13 Abs. 3 GG ist nunmehr die akustische Wohnraumüberwachung zum Zwecke der Strafverfolgung möglich.... Lesen Sie mehr
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