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Landgericht Detmold, Urteil vom 03.02.2016
- 9 O 86/15 -
Land haftet für Sturz eines Motorradfahrers aufgrund mangelnder Griffigkeit des Straßenbelags
Verunfallter Motorradfahrer erhält 800 EUR Schmerzensgeld
Weist ein Straßenbelag eine unzureichende Griffigkeit auf und unternimmt das Land als Straßenbaulastträger keine Abhilfemaßnahmen, haftet es auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn ein Motorradfahrer bei regennasser Straße zu Fall kommt. Dem Motorradfahrer ist aber die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs in Höhe von 25 % anzulasten. Erleidet der Motorradfahrer aufgrund des Sturzes eine Prellung an der Schulter, die zu Schmerzen über drei Wochen führt, kann dies neben des mangelhaften Regulierungsverhaltens des Landes ein Schmerzensgeld von 800 EUR rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Detmold hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kam ein Motorradfahrer im Juli 2012 auf regennasser Straße ins Rutschen und stürzte. Der Sturz war nicht auf einen Fahrfehler zurückzuführen, sondern auf eine mangelhafte Griffigkeit des Straßenbelags. Der Motorradfahrer warf dem Land NRW als Straßenbaulastträger eine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht vor und verklagte es daher auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld.Das Landgericht Detmold entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu. Denn das Land habe die ihm obliegende... Lesen Sie mehr
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