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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Landung“ veröffentlicht wurden
Landgericht Köln, Urteil vom 07.12.2022
- 3 O 176/19 -
Schmerzensgeld wegen Verletzung bei Landung nach Tandem-Fallschirmsprung
Vorliegen eines Luftbeförderungsvertrags
Kommt es bei einer Landung nach einem Tandem-Fallschirmsprung zu einer Verletzung, begründet dies einen Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 45 Abs. 1 LuftVG. Bei einem Vertrag über einen Tandem-Fallschirmsprung handelt es sich um einen Luftbeförderungsvertrag. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei einem Tandem-Fallschirmsprung im Juli 2018 kam es wetterbedingt zu einer heftigen Landung, wodurch sich der Kunde verletzte. Er klagte anschließend gegen die Anbieterin der Tandem-Sprünge auf Zahlung von Schmerzensgeld.Das Landgericht Köln entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe gemäß § 45 Abs. 1 LuftVG ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 € zu. Dabei berücksichtigte das Gericht, dass beim Kläger eine Wirbelkörper-Berstungs-Fraktur BWK 12 mit Spondylodese von Th11 bis L1 mit darüber hinaus notwendiger Korporkomie und Cage-Implantation durch Thorakotomie... Lesen Sie mehr
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 12.05.2021
- C-70/20 -
Kein Schadensersatz bei harter Flugzeuglandung
Harte Landung stellt keinen Unfall im Sinn des Übereinkommens von Montreal dar
Die Haftung einer Airline besteht bei einer harten Landung nur dann, wenn diese nicht vorschriftsgemäß durchgeführt worden ist. dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden.
Im dem hier vorliegenden Fall verlangte eine Passagierin die Zahlung von circa 69.000 EUR von einer Airline und dabei geltend machte, dass sie bei einer wegen einer harten Landung einen Bandscheibenvorfall erlitten habe. Die Frau führte dabei an, dass die harte Landung einen Unfall im Sinn des Übereinkommens von Montreal darstelle. Dieses Abkommen regelt Haftungsfragen im internationalen... Lesen Sie mehr
Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.11.2016
- VI ZR 694/15 -
BGH: Luftfahrzeughalterhaftung greift nur für nicht am Luftfahrzeugbetrieb beteiligte Geschädigte
Kein Schadensersatz für an Flugzeuglandung beteiligtes Flugsicherungsunternehmen
Die Luftfahrzeughalterhaftung des § 33 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) greift nur für solche Geschädigte, die am Betrieb des schadensstiftenden Flugzeugs nicht beteiligt waren. Daher kann ein Flugsicherungsunternehmen, welches auf die Flugzeuglandung Einfluss genommen hat, kein Schadensersatz für bei der Landung beschädigte technische Geräte verlangen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2005 rollte eine Boeing 747-200 bei der Landung auf dem Flughafen Düsseldorf aufgrund von Schneefalls über die Landebahn hinaus und zerstörte dabei technische Einrichtungen eines Flugsicherungsunternehmens. Das Unternehmen nahm auf dem Flughafen die Aufgaben der Flugsicherung war und stellte etwa die Fluglotsen. Aufgrund der zerstörten... Lesen Sie mehr
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