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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.08.2024
- 7 U 251/20 -
Fehlende Leerung und Absperrung wasserführender Leitungen in lange leerstehendem Gebäude ist grob fahrlässig
Wohngebäudeversicherer kann bei Frostaufplatzungen Leistung um 75 % kürzen
Steht ein Gebäude lange leer, so ist die fehlende Leerung bzw. Absperrung der wasserführenden Leitungen grob fahrlässig. Kommt es zu einem Schadensfall wegen Frostaufplatzungen, so kann der Wohngebäudeversicherer die Leistung gemäß § 81 Abs. 2 VVG um 75 % kürzen. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einem seit November 2016 leerstehenden Gebäude in Hessen kam es im Januar 2017 zu einem Schadensfall wegen Frostaufplatzungen. Da die wasserführenden Leitungen weder geleert noch abgesperrt waren, weigerte sich der Wohngebäudeversicherer den Frostschaden zu regulieren. Der Hauseigentümer erhob daher Klage. Er führte unter anderem an, dass er zwei Personen damit beauftragt habe, für eine Beheizung zu sorgen und dies zu überwachen. Tatsächlich haben die zwei Personen im November 2016 die Heizung gewartet und so eingestellt, dass in den Räumen eine Temperatur von 10 °C herrschte. Das Raumklima wurde im Schnitt zweimal wöchentlich kontrolliert.... Lesen Sie mehr
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