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Donnerstag, 21. November 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Lieferschein“ veröffentlicht wurden

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.06.1986
- VIII ZR 137/85 -

Auf Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) muss ausdrücklich hingewiesen werden: Schlecht wahrnehmbare AGB werden nicht Vertragsbestandteil

Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen der auf der Rückseite eines Lieferscheines nur bei "ausdrücklichem Hinweis" auf der Vorderseite / BGH zu den Anforderungen an ausdrücklichen Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Die Gültigkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen kann grundsätzlich als Rahmenvertrag vereinbart werden und hat somit Gültigkeit für alle folgenden Verträge mit dem Vertragspartner. Liegt so eine Übereinkunft allerdings nicht vor und handelt es sich bei dem unterzeichnenden Vertragspartner nicht um einen Kaufmann, so muss auf die AGBs deutlich hingewiesen werden. Erfolgt der Hinweis schriftlich, so ist dieser nur gültig, wenn er ohne Schwierigkeiten wahrgenommen werden kann. Kleinstdruck am Rand eines Lieferscheins in Senkrechtstellung erfüllt diese Anforderung nach Urteil des Bundesgerichtshofs jedoch nicht.

Im vorliegenden Fall stellte ein Unternehmen eine Zahlungsforderung an einen Geschäftspartner und stützte sich dabei auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die angeblich Vertragsbestandteil geworden waren. Die streitgegenständliche Klausel befand sich auf der Rückseite des Lieferscheins, den der Kunde bei Lieferung der Ware an der vorgesehenen Stelle über dem Vordruck "Ware erhalten" unterzeichnete. Der Lieferschein enthielt im oberen Drittel der linken Randleiste in Kleinstdruck und Senkrechtstellung den Vermerk, dass die Lieferung aufgrund der auf der Rückseite abgedruckten Lieferungs- und Zahlungsbedingungen erfolge.Der Bundesgerichtshof... Lesen Sie mehr

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.02.2011
- 5 K 5130/08 -

FG Berlin-Brandenburg: Nachweispflichten für umsatzteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen

Zeugenaussage ersetzt nicht die Nachweispflicht durch Belege

Wer als Unternehmer die Umsatzsteuerfreiheit in Anspruch nimmt, muss die Voraussetzungen des Vorliegens einer innergemeinschaftlichen Lieferung mit den von der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung im Einzelnen vorgeschriebenen Belegen nachweisen. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger ein Fahrzeug aus seinem Betriebsvermögen an ein belgisches Unternehmen verkauft, aber die geforderten Belege nicht beigebracht. Er berief sich darauf, dass der belgische Autohändler die Ausfuhr bestätigen könne.Der Umsatzsteuer unterliegen alle gegen Entgelt ausgeführten Lieferungen und Leistungen von Unternehmern. Umsatzsteuerfrei... Lesen Sie mehr