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Amtsgericht Königstein im Taunus, Urteil vom 28.12.2023
- 21 C 833/23 -
Keine Stilllegung einer Müllabwurfanlage mittels Mehrheitsbeschlusses
Stilllegung einer Müllabwurfanlage ist keine bauliche Veränderung oder Gebrauchsregelung
Die bloße Stilllegung einer Müllabwurfanlage kann nicht durch einen Mehrheitsbeschluss erreicht werden. Denn darin liegt weder eine Gebrauchsregelung nach § 19 WEG noch eine bauliche Veränderung nach § 20 WEG. Dies hat das Amtsgericht Königstein im Taunus entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2023 wurde auf einer Eigentümerversammlung in Hessen mehrheitlich beschlossen, dass die Müllabwurfanlage aus hygienischen Gründen stillgelegt werden soll. Die Stilllegung sollte durch das Zuschrauben der Schachtöffnung erreicht werden. Eine Wohnungseigentümerin war damit nicht einverstanden. Sie war gehbehindert und musste nunmehr die etwa 100 Meter und von einer erheblichen Steigung geprägten Weg bis zur Müllsammelstelle zurückgelegen. Mittels einer einstweiligen Verfügung wollte sie daher die Stilllegung der Müllabwurfanlage verhindern.Das Amtsgericht Königstein im Taunus... Lesen Sie mehr
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