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Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 06.12.2012
- 12 U 93/12 -
Keine Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung bei Aufnahme eines neuen mit der alten Tätigkeit vergleichbaren Berufs
Vergleichbarkeit von Berufen bestimmt sich nach Qualifikation, sozialer Wertschätzung und Lohn
Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung können ausgeschlossen sein, wenn der Versicherte einen neuen mit der alten Tätigkeit vergleichbaren Beruf aufnimmt. Die Vergleichbarkeit des bisherigen Berufes mit der neuen Tätigkeit bestimmt sich dabei nicht nur nach dem gezahlten Lohn, sondern auch nach Qualifikation und sozialer Wertschätzung. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein selbständiger Gas- und Wasserinstallateur-Meister schloss im Jahr 1997 eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Gemäß § 2 Abs. 2 der Versicherungsbedingungen war eine Leistungspflicht dann ausgeschlossen, wenn der Versicherte eine zum alten Beruf vergleichbare Tätigkeit aufnehmen sollte. Also wenn die neue Tätigkeit seine bisherige Lebensstellung entspricht. Im Jahr 1998 erkrankte er erstmals an einer Depression. Aufgrund der häufigen schweren depressiven Episoden musste der Kläger seinen Betrieb im Jahr 2001 auflösen. Er machte infolgedessen Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung geltend.... Lesen Sie mehr
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