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Landgericht Wuppertal, Urteil vom 13.02.2015
- 12 O 29/15 -
Apotheker dürfen kein Ohrlochstechen inklusive Ohrlochstecker anbieten
Ohrlochstechen und Ohrlochstecker sind nicht gesundheitsdienlich oder -förderlich und damit nicht apothekenüblich
Apotheken dürfen kein Ohrlochstechen inklusive Ohrlochstecker anbieten. Denn dabei handelt es sich nicht um der Gesundheit dienliche oder förderliche Dienstleistungen bzw. Waren. Sie sind daher nicht als apothekenüblich anzusehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Wuppertals hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Betreiber einer Apotheke boten als Leistung ein Ohrlochstechen inklusive Ohrlochstecker an. Ein Verein, der sich der Wahrung und Förderung gewerblicher Interessen verschrieben hat, sah darin einen Wettbewerbsverstoß und klagte daher auf Unterlassung. Er führte an, dass Apotheken nur apothekenübliche Waren und Dienstleistungen anbieten dürfen. Dazu zählen das Stechen von Ohrlöchern sowie das Anbieten von Ohrlochsteckern nicht.Das Landgericht Wuppertal entschied zu Gunsten des Vereins. Ihm habe der Anspruch auf Unterlassung nach § 8 UWG zugestanden. Denn das Stechen... Lesen Sie mehr
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