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Donnerstag, 21. November 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Rechtsgebiet „Rechtsmittelrecht“ veröffentlicht wurden

Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 10.12.2012
- 1 Ws 218/12 -

Einlegung einer Berufung durch "SMS-to-Fax-Service" ist zulässig

Schriftliche Einlegung der Berufung liegt in einem solchen Fall vor (§ 314 StPO)

Wird die Berufung mittels eines "SMS-to-Fax-Service" eingelegt, so ist dies zulässig. Denn in einem solchen Fall liegt eine schriftliche Einlegung der Berufung vor (§ 314 StPO). Dies hat das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Jugendlicher vom Amtsgericht wegen Sachbeschädigung zu einem Jugenddauerarrest von zwei Wochen verurteilt. Gegen das Urteil legte die Mutter des Jugendlichen mittels des "SMS-to-Fax-Service" Berufung ein. Das Landgericht verwarf die Berufung als unzulässig, da der Text des Telefax nicht zweifelsfrei habe erkennen lassen, von wem die Erklärung herrührte. Die Mutter legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.Das Brandenburgische Oberlandesgericht gab der Mutter recht. Das Landgericht habe die Berufung nicht als unzulässig verwerfen dürfen. Denn die mit Hilfe eines "SMS-to-Fax-Service" per... Lesen Sie mehr

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 11.03.2013
- 3 U 248/13 -

Berufung auf dem Postweg verlorengegangen - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Wiedereinsetzung bei unverschuldeter Versäumung einer Frist

Versäumt eine Partei die Berufungsfrist, weil die Berufungsschrift auf dem Postweg verlorengegangen ist, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Beklagte vom Landgericht Koblenz zu einer Zahlung verurteilt. Gegen dieses Urteil wollte sie Berufung einlegen. Die Berufungsschrift wurde auch rechtzeitig angefertigt und zur Post gegeben. Der Schriftsatz kam jedoch nie beim Gericht an. Aufgrund der dadurch versäumten Berufungsfrist, beantragte die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.... Lesen Sie mehr

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.04.2012
- VII ZB 36/10 -

Zur Identifizierung einer unleserlichen Unterschrift genügen individuelle, charakteristische Merkmale

Berufung kann mit "i.V." unterschrieben werden

Wird eine Berufungsschrift unleserlich unterschrieben, so genügt es dem Formerfordernis, wenn individuelle, charakteristische Merkmale die Wiedergabe des Namens erkennen lassen. Zudem kann die Berufung mit dem Zusatz "i.V." unterschrieben werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beklagte legte gegen ein ihm belastendes Urteil Berufung ein. Die Berufungsschrift enthielt am Ende einen maschinenschriftlichen Namenszusatz. Unmittelbar über diesem Text befanden sich an der für die Unterschrift vorgesehenen Stelle überwiegend unleserliche Schriftzeichen. Der Schriftsatz wurde von einem anderen Rechtsanwalt in Vertretung... Lesen Sie mehr

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Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 21.08.2012
- 3 Ss 336/12 -

Vollmacht kann vom Rechtsanwalt selbst unterzeichnet werden

Im Falle der Beauftragung durch den Mandanten

Der Rechtsanwalt kann im Rahmen eines Strafverfahrens seine Vollmacht selbst unterschreiben, wenn er dazu vom Mandanten beauftragt wurde. Es genügt die mündliche Beauftragung. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden hervor.

Im zugrunde liegenden Fall erließ das Amtsgericht Görlitz gegen einen Angeklagten einen Strafbefehl. Dagegen legte dieser Einspruch ein, der aber vom Amtsgericht verworfen wurde, da der Angeklagte unentschuldigt ausblieb und der erschienene Anwalt den Angeklagten nicht wirksam vertreten konnte. Hintergrund dessen war, dass der Anwalt seine Vollmacht aufgrund einer mündlichen Beauftragung... Lesen Sie mehr

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.06.2012
- IV ZB 18/11 -

Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift mit dem Zusatz "i.A." nicht ausreichend

Berufung kann als unzulässig verworfen werden

Wird die Berufungsbegründung durch einen bei einer Sozietät angestellten Rechtsanwalt mit dem Zusatz "i.A." unterschrieben, so genügt dies nicht zur Wahrung der Berufungsbegründungsfrist und die Berufung kann verworfen werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall legte die Klägerin Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil ein. Der Schriftsatz zur Berufungsbegründung wurde von einer in der Sozietät angestellten Rechtsanwältin mit dem Zusatz "i.A." (im Auftrag) unterschrieben. Das Berufungsgericht verwarf daraufhin die Berufung als unzulässig, da eine Unterschrift "i.A." nicht ausreiche. Dagegen legte die Klägerin... Lesen Sie mehr