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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.04.2012
- VII ZB 36/10 -
Zur Identifizierung einer unleserlichen Unterschrift genügen individuelle, charakteristische Merkmale
Berufung kann mit "i.V." unterschrieben werden
Wird eine Berufungsschrift unleserlich unterschrieben, so genügt es dem Formerfordernis, wenn individuelle, charakteristische Merkmale die Wiedergabe des Namens erkennen lassen. Zudem kann die Berufung mit dem Zusatz "i.V." unterschrieben werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beklagte legte gegen ein ihm belastendes Urteil
Formgerechte Unterzeichnung der Berufung lag vor
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Beklagten. Die Berufungsschrift sei ordnungsgemäß unterzeichnet und somit
Eine den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO genügende
Berufung kann mit "i.V." unterzeichnet werden
Nach Ansicht des BGH können
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Jahrgang: 2012, Seite: 1140 NJW-RR 2012, 1140 | Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht (ZfBR)
Jahrgang: 2012, Seite: 552 ZfBR 2012, 552
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Dokument-Nr. 14691
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