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Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 10.12.2012
- 1 Ws 218/12 -
Einlegung einer Berufung durch "SMS-to-Fax-Service" ist zulässig
Schriftliche Einlegung der Berufung liegt in einem solchen Fall vor (§ 314 StPO)
Wird die Berufung mittels eines "SMS-to-Fax-Service" eingelegt, so ist dies zulässig. Denn in einem solchen Fall liegt eine schriftliche Einlegung der Berufung vor (§ 314 StPO). Dies hat das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Jugendlicher vom Amtsgericht wegen Sachbeschädigung zu einem Jugenddauerarrest von zwei Wochen verurteilt. Gegen das Urteil legte die Mutter des Jugendlichen mittels des "SMS-to-Fax-Service"
Berufung zu Unrecht verworfen
Das Brandenburgische Oberlandesgericht gab der Mutter recht. Das Landgericht habe die
Telefax ließ Person des Erkennenden erkennen
Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei es, so das Oberlandesgericht weiter, hinreichend zuverlässig erkennen zu lassen, wer Person des Erklärenden ist und welchen Inhalt die Erklärung hat. Dazu genüge, wenn die Erklärung im Wege der elektronischen Datenübermittlung erst andernorts und maschinenschriftlich niedergelegt wird. Daher sei die Übermittlung von Rechtsmitteln mittels Telegramm, Fernschreiben und Computerfax anerkannt. Ebenso wie bei diesen Übertragungsmitteln werde bei dem "SMS-to-Fax-Service" bereits vom Absender ein Ausdruck an die Empfängerstelle veranlasst und ohne sein Zutun ein Schriftstück geschaffen. Dieses könne die notwendigen Angaben zum Inhalt der Erklärung und zur Person des Erklärenden enthalten. So habe der Fall hier gelegen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2013
Quelle: Brandenburgisches Oberlandesgericht, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2013, Seite: 383 CR 2013, 383 | Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R)
Jahrgang: 2013, Seite: 204 K&R 2013, 204 | Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR)
Jahrgang: 2013, Seite: 288 NStZ-RR 2013, 288
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Dokument-Nr. 16125
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