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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Rückmeldegebühren“ veröffentlicht wurden
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.11.2012
- 2 BvL 51/06 und 2 BvL 52/06 -
100 DM Rückmeldegebühr pro Semester nach früherem Berliner Hochschulgesetz verfassungswidrig
Gebührenregelung darf nicht im groben Missverhältnis zu verfolgten legitimen Gebührenzwecken stehen
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die gesetzliche Regelung für die Erhebung einer Rückmeldegebühr in Höhe von 100 DM im Berliner Hochschulgesetz alter Fassung verfassungswidrig ist. Die für nichtig erklärte Bestimmung wurde mit dem Haushaltsstrukturgesetz 1996 eingeführt. Seit dem 15. Dezember 2004 gilt eine veränderte Gebührenregelung, auf die sich die vorliegende Entscheidung nicht bezieht.
Die Kläger der Ausgangsverfahren streiten um die Rückzahlung von Rückmeldegebühren, die sie als Studierende an Berliner Universitäten entrichtet haben. Mit Beschlüssen vom 15. Februar 2006 hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Ausgangsverfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 2 Abs. 8 Satz 2 des Berliner Hochschulgesetzes in den jeweils maßgeblichen Fassungen insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als danach bei jeder Rückmeldung Gebühren von 100 DM pro Semester erhoben werden.Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:... Lesen Sie mehr
Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 01.06.2007
- 6 K 1374/01, 6 1383/01, 6 K 1448/01, 6 K 3745/04 -
Rückmeldegebühren der Brandenburger Hochschulen sind verfassungsgemäß
Verwaltungsaufwand rechtfertigt Gebührenhöhe von 51 €
Die an Brandenburger Hochschulen erhobene Verwaltungsgebühr in Höhe von 51,- EUR für Immatrikulation oder für Rückmeldungen ist verfassungsgemäß. Das hat das Verwaltungsgericht Potsdam entschieden. Die Gebührenhöhe stehe in keinem Missverhältnis zum tatsächlich anfallenden Verwaltungsaufwand.
Das Verwaltungsgericht Potsdam hat über vier Klagen Potsdamer Studenten entschieden, die auf Rückzahlung von Rückmeldegebühren gerichtet sind. Die Gebühren sind auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 a des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) erhoben worden. Nach dieser Bestimmung werden - von bestimmen Ausnahmefällen abgesehen - bei der Immatrikulation und bei jeder Rückmeldung Gebühren... Lesen Sie mehr
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.05.2007
- 12 E 2870/04(3) -
Verwaltungskostenbeitrag für Immatrikulation rechtmäßig
Eine Studentin ist mit ihrer Klage gegen einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 50,- EUR gescheitert, der neuerdings für Rückmeldungen von der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt erhoben wird. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat gegen die Gebühr keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die Klägerin wendet sich gegen die durch das Änderungsgesetz vom 18.12.2003 in das Hessische Hochschulgesetz eingeführte Neuregelung, welche für die Leistungen der Universität bei der Immatrikulation, Beurlaubung, Rückmeldung und Exmatrikulation, bei der allgemeinen Studienberatung sowie für die Leistungen der Auslandsämter bei der Vermittlung von Praktika einen Verwaltungskostenbeitrag... Lesen Sie mehr
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.02.2006
- OVG 8 B 2. und 3.04 -
Klagen gegen Rückmeldegebühren an Berliner Hochschulen
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat zwei Klagen gegen die an Berliner Hochschulen erhobenen Rückmeldegebühren verhandelt.
Es hat beschlossen, die Verfahren auszusetzen und die Klagen dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, da es die Erhebung einer Rückmeldegebühr in Höhe von 51,13 EUR (früher: 100 DM) für verfassungswidrig hält.Die Gebühr stehe in einem groben Missverhältnis zu dem Gebührenzweck der Kostendeckung. Die Bearbeitung einer Rückmeldung bei den Berliner Hochschulen verursache nur... Lesen Sie mehr
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 19.03.2003
- 2 BvL 9/98 u.a. -
Rückmeldegebühren der Hochschulen in Baden-Württemberg sind verfassungswidrig
Die im Jahr 1997 an den Hochschulen Baden-Württembergs eingeführte Rückmeldegebühr ist verfassungswidrig. Die Bemessung dieser Gebühr in Höhe von 100 DM (= 51,13 €) überschreitet bei der gewählten Ausgestaltung des gesetzlichen Gebührentatbestands die Gesetzgebungskompetenz des Landes Baden-Württemberg. Dies entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen konkreter Normenkontrollverfahren und erklärte die Rechtsgrundlage im baden-württembergischen Universitätsgesetz insoweit rückwirkend vom Zeitpunkt des ersten In-Kraft-Tretens an für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig.
Die ebenfalls 1997 in Baden-Württemberg eingeführte Gebühr für die Immatrikulation in Höhe von DM 100 war nicht Gegenstand des verfassungsgerichtlichen Verfarens; deren Rechtsgrundlage ist von der Nichtigerklärung ausgenommen. Die Einnahmen aus Immatrikulations-, Rückmelde- und Zulassungsgebühren betrugen im Haushaltsjahr 1997 insgesamt rund 39,2 Mio. DM, im Haushaltsjahr 1998 rund 27,9 Mio. DM.... Lesen Sie mehr
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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.12.2003
- BVerwG 6 C 13.03 -
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.12.2003
- BVerwG 6 C 14.03 -
Rückmeldegebühren nach dem Berliner Hochschulgesetz
Nach dem Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin werden seit dem Wintersemester 1996/1997 bei jeder Rückmeldung Gebühren von 100 DM (51,13 €) erhoben. Hiergegen wandten sich eine Studentin und ein Student und verlangten Rückzahlung der von ihnen unter Vorbehalt entrichteten Beträge.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin hatte die Gebührenerhebung für rechtmäßig gehalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Urteile des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Das Bundesverfassungsgericht hat in einem im März 2003 ergangenen Urteil zum Hochschulgebührenrecht... Lesen Sie mehr
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