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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.05.1998
- 12 (18) Sa 196/98 -
Steißbeinfraktur aufgrund "spaßigen" Tritts einer Arbeitskollegin rechtfertigt Schmerzensgeld von 3.000 DM
Zeitraum von 15 Stunden zwischen Tritt und Arztbesuch rechtfertigen keine Zweifel an der Ursächlichkeit
Erleidet eine Arbeitnehmerin während der Arbeitszeit eine Steißbeinfraktur durch den "spaßigen" Tritt einer Kollegin, rechtfertigt dies ein Schmerzensgeld von 3.000 DM. Dass zwischen dem Tritt und dem Arztbesuch ein Zeitraum von 15 Stunden liegt, rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Tritt nicht ursächlich für die Verletzung war. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verklagte eine Arbeitnehmerin eine Kollegin auf Zahlung von Schmerzensgeld. Die Klägerin behauptete, von der Beklagten während einer Spätschicht im März 1997 mit einem Sicherheitsschuh getreten worden zu sein, als sie sich gerade zu einer Kiste bückte. Sie habe dabei Schmerzen empfunden und geweint, was eine andere Kollegin auch mitbekam. Die Klägerin arbeitete anschließend bis Schichtende um 22 Uhr weiter und fuhr nach Hause. Jedoch seien die Schmerzen in der Nacht schlimmer geworden, so dass sich die Klägerin am nächsten Morgen zu ihrem Arzt begab. Dieser schickte sie ins Krankenhaus, wo ein Steißbeinbruch festgestellt wurde.... Lesen Sie mehr
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