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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.05.1998
- 12 (18) Sa 196/98 -
Steißbeinfraktur aufgrund "spaßigen" Tritts einer Arbeitskollegin rechtfertigt Schmerzensgeld von 3.000 DM
Zeitraum von 15 Stunden zwischen Tritt und Arztbesuch rechtfertigen keine Zweifel an der Ursächlichkeit
Erleidet eine Arbeitnehmerin während der Arbeitszeit eine Steißbeinfraktur durch den "spaßigen" Tritt einer Kollegin, rechtfertigt dies ein Schmerzensgeld von 3.000 DM. Dass zwischen dem Tritt und dem Arztbesuch ein Zeitraum von 15 Stunden liegt, rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Tritt nicht ursächlich für die Verletzung war. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verklagte eine Arbeitnehmerin eine Kollegin auf Zahlung von Schmerzensgeld. Die Klägerin behauptete, von der Beklagten während einer Spätschicht im März 1997 mit einem Sicherheitsschuh getreten worden zu sein, als sie sich gerade zu einer Kiste bückte. Sie habe dabei Schmerzen empfunden und geweint, was eine andere Kollegin auch mitbekam. Die Klägerin arbeitete anschließend bis Schichtende um 22 Uhr weiter und fuhr nach Hause. Jedoch seien die Schmerzen in der Nacht schlimmer geworden, so dass sich die Klägerin am nächsten Morgen zu ihrem Arzt begab. Dieser schickte sie ins Krankenhaus, wo ein Steißbeinbruch festgestellt wurde.
Arbeitsgericht wies Schmerzensgeldklage ab
Das Arbeitsgericht Krefeld wies die Schmerzensgeldklage ab. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass sie von der Beklagten getreten worden sei. Selbst wenn dies der Fall gewesen sei, lägen zwischen dem Tritt und dem Arztbesuch ca. 15 Stunden, in denen sich die Klägerin die
Landesarbeitsgericht bejaht Schmerzensgeldanspruch in Hohe von 3.000 DM
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Arbeitsgerichts auf. Das Landesarbeitsgericht sprach der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 DM zu. Es berücksichtigte dabei die starken Schmerzen, die kurze Dauer der stationären Behandlung sowie die durch die Beschwerden erlittene Lebensbeeinträchtigung. So konnte die Klägerin sich kaum bewegen, nicht sitzen, kaum stehen und fast nicht liegen. Zu Gunsten der Beklagten berücksichtigte das Gericht, dass sie die erhebliche
Ursächlichkeit zwischen Tritt und Steißbeinbruch
Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts spreche der Zeitablauf zwischen Tritt und Arztbesuch nicht gegen die Ursächlichkeit. Da ein Steißbeinbruch zu erheblich schmerzhaften Beschwerden führe, sei nach der Lebenserfahrung von einer zeitnahen Verursachung auszugehen. Ferner führe eine solche Verletzung nicht zwangsläufig zur sofortigen Bewegungsunfähigkeit. Vielmehr könne es sein, dass der Verletzte vorübergehend die Schmerzhaftigkeit durchstehe und Stunden oder sogar Tage warte, bevor er sich in ärztliche Behandlung begebe. Zudem hänge das Schmerzerlebnis von der subjektiven Situation ab. Es stelle weiterhin ein typisches Verhalten dar, dass eine verletzte Person trotz erheblicher Schmerzen in der Nacht nicht sofort den Notarzt ruft oder ins Krankenhaus geht, sondern die Schmerzen versucht auszuhalten, bis am nächsten Morgen die Arztpraxen öffnen. Soweit die Beklagte andere Ursachen für die
Kein Haftungsausschluss aufgrund betrieblicher Tätigkeit
Der Schmerzensgeldanspruch der Klägerin sei nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen. Zwar habe die Beklagte die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2017
Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Krefeld, Urteil vom 23.01.1998
[Aktenzeichen: 5 Ca 2508/97]
- Mitarbeiter geohrfeigt: Vorgesetzter muss 800 Euro Schmerzensgeld für Ohrfeige zahlen
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 27.10.2008
[Aktenzeichen: 5 Sa 827/08]) - Auszubildender muss nach Verletzung seines Kollegen am Auge 25.000 Euro Schmerzensgeld zahlen
(Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 20.08.2013
[Aktenzeichen: 13 Sa 269/13])
Jahrgang: 1998, Seite: 1694 BB 1998, 1694 | Neue Zeitschrift für Sozialrecht (NZS)
Jahrgang: 1998, Seite: 378 NZS 1998, 378
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Dokument-Nr. 24524
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