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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Teppichklopfen“ veröffentlicht wurden
Amtsgericht Köln, Beschluss vom 01.04.1985
- 207 C 489/84 -
Unterlassungsanspruch: Mieter dürfen keine Textilien aus dem Wohnungsfenster ausschütteln
In Nachbarswohnung eindringender Schmutz stellt Besitzstörung dar
Schütteln Mieter über einen wohnenden Nachbarn ihre Textilien aus dem Fenster aus und dringt daher Schmutz in die Wohnung, stellt dies eine Besitzstörung dar. Die Betroffenen können daher auf Unterlassung klagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.
Im zugrunde liegenden Fall schüttelten die Mieter einer Wohnung ihre Decken, Teppiche und andere Textilien aus dem Fenster aus. Dadurch drang in die darunter liegende Wohnung der Nachbarn Schmutz und Katzenhaare ein. Diese sahen sich durch das Verhalten ihrer Mitmieter belästigt und klagten auf Unterlassung.Das Amtsgericht Köln gab den betroffenen Nachbarn recht. Diesen habe ein Anspruch auf Unterlassung nach § 862 Abs. 1 BGB zugestanden. Denn durch das Ausschütteln der Textilien und der dadurch umherfliegenden Schmutzpartikel sei der Besitz der Nachbarn an der Wohnung gestört worden. Schütteln Mieter über einen wohnenden... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Kassel, Urteil vom 16.05.1994
- 432 C 1145/94 -
Teppichklopfen ist nicht mehr zeitgemäß, aber erlaubt
Nachbar darf Ausschütteln von Bodenbelägen nicht verbieten
Vor dem Amtsgericht Kassel scheiterte die Klage des Bewohners eines Mehrfamilienhauses gegen eine Nachbarin. Diese sollte es unterlassen, in unmittelbarer Nähe der Wohnung des Klägers und des Balkons Teppiche, Matten und ähnliche Textilien auszuschütteln. Das Amtsgericht wies die Klage ab.
Im zugrunde liegenden Fall schüttelte eine Mieterin zumindest einmal in der Woche ihre Teppiche, Matten und sonstige Textilien in unmittelbarer Nähe eines ihrer Mitmieter aus. Dieser fühlte sich durch die freigesetzten Staubflusen belästigt und klagte auf Unterlassung. Seiner Meinung nach, hätte die Mieterin die Teppichklopfstange nutzen müssen.... Lesen Sie mehr
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