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Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 15.07.2013
- 8 O 18/13 -
Blickfangwerbung im Internet: Auflösung eines Sternchenhinweises auf der dritten Unterseite unzureichend
Versteckte Auflösung stellt Irreführung der Verbraucher und damit Wettbewerbsverstoß dar
Ist eine auf der Interseite einer Bank befindliche Blickfangwerbung über einen günstigen Zinssatz mit einem Sternchenhinweis versehen, so ist es unzureichend, wenn dieser Hinweis erst auf der dritten Unterseite aufgelöst wird. Denn dadurch können die Verbraucher eher zufällig von den Einschränkungen des beworbenen Zinssatzes erfahren. Aufgrund dessen liegt eine Irreführung der Verbraucher und somit einen Wettbewerbsverstoß nach § 5 a UWG vor. Dies hat das Landgericht Mönchengladbach entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Bank bewarb auf ihrer Internetseite im Februar 2013 eine Geldanlage mit einem hohen Zinssatz. Tatsächlich galt der Zinssatz aber nur eingeschränkt. Diese Einschränkung wurde zwar mit Hilfe eines Sternchenhinweises aufgelöst. Die Auflösung befand sich aber erst auf der dritten Unterseite, die erst nach Betätigung dreier Links namens "jetzt Rendite sichern", "jetzt Rendite sichern - hier klicken" und "Konditionen" erreichbar war. Ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen sah darin ein vorenthalten wesentlicher Informationen und hielt die Werbung daher für unzulässig. Er klagte daher auf Unterlassung.... Lesen Sie mehr
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