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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „U-Bahn-Bau“ veröffentlicht wurden
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.04.2015
- BVerwG 6 C 32.14 -
Kostenerstattung bei Verlegung von Telekommunikationslinien aus Anlass des Baues einer U-Bahn
Ein Telekommunikationsunternehmen hat die Kosten für die Verlegung seiner bereits vorhandenen Telekommunikationslinien zu tragen, wenn in einer öffentlichen Straße eine besondere Anlage errichtet werden soll, die eigenen Zwecken der wegeunterhaltungspflichtigen Gemeinde dient, jedoch nicht von der Gemeinde selbst, sondern von einer Gesellschaft hergestellt wird, die aufgrund gesellschaftsrechtlicher Verflechtungen von der Gemeinde rechtlich und wirtschaftlich beherrscht wird. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Nach dem Telekommunikationsgesetz ist der Bund befugt, öffentliche Straßen, Wege und Plätze für solche Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, die öffentlichen Zwecken dienen. Er überträgt diese Nutzungsberechtigung auf die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze. Soll die öffentliche Straße nach Errichtung der Telekommunikationslinie für weitere und andere Anlagen als Telekommunikationslinien (sogenannte spätere besondere Anlagen) genutzt werden, hat das Telekommunikationsunternehmen die Kosten zu tragen, die durch eine Verlegung der vorhandenen Telekommunikationslinie aus diesem Anlass entstehen, wenn die spätere besondere... Lesen Sie mehr
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 12.10.2012
- VG 20 K 189.11 -
Überbrückungshilfen bei Beeinträchtigungen durch U-Bahn-Bau nur bei Existenzgefährdung
Verwaltungsgericht verneint Anspruch auf finanzielle Unterstützung für Gewerbebetreibende
Das Land Berlin muss Überbrückungshilfen für straßenbaugeschädigte Gewerbetreibende nur zahlen, wenn der Betroffene durch Baumaßnahmen in seiner Existenz gefährdet wird. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt seit 1992 im Prenzlauer Berg eine Apotheke. Die Berliner Verkehrsbetriebe - BVG - führten in den Jahren 2009 bis 2011 Baumaßnahmen am Viadukt der U-Bahnlinie 2 mit der Folge durch, dass es im Bereich der Apotheke zu Lärmbelastungen, zur Sichtbehinderung aufgrund von Bauvorhängen am Viadukt und zur Sperrung eines ansonsten für... Lesen Sie mehr
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.07.2012
- BVerwG 7 A 11.11, BVerwG 12.11 und BVerwG 24.11 -
Kein zusätzlicher Lärmschutz für die Anlieger der U-Bahnhofbaustelle in Berlin-Mitte
Im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene und zudem ergänzte Schutz- und Entschädigungskonzept genügt rechtlichen Anforderungen
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klagen von Anliegern der Berliner U-Bahnhofbaustelle Unter den Linden/Friedrichstraße gegen einen Planfeststellungsbeschluss der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin vom 27. Juni 2011 auf zusätzliche Schutzmaßnahmen gegen Baulärm sowie einen umfassenden finanziellen Ausgleich für die Beeinträchtigungen durch die Baustelle abgewiesen.
Der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Falls betrifft den Lückenschluss der U-Bahnlinie U5 zwischen den U-Bahnhöfen Brandenburger Tor und Alexanderplatz. Im Zuge dieser Baumaßnahme werden u.a. drei U-Bahnhöfe errichtet (Berliner Rathaus, Museumsinsel und Unter den Linden).Die Klägerinnen sind Eigentümer bzw. Betreiber von Hotel-, Büro-, Geschäfts- und... Lesen Sie mehr
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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 12.01.2012
- 1 K 535/10 -
Kölner U-Bahn-Bau: Bauherrin muss Kosten für Verlegung von Telekommunikationsleitungen übernehmen
Gesetzliche Privilegierung im Telekommunikationsgesetz gilt nur für die Stadt als Bauträgerin nicht aber für kommunale Eigengesellschaft
Die Verlegung von Telekommunikationsleitungen im Rahmen des Bauprojekts "Nord-Süd-Stadtbahnlinie" in Köln hat nicht auf Kosten des Telekommunikationsunternehmens, sondern der Bauherrin zu erfolgen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden.
Die Stadt Köln übertrug unter anderem aus wirtschaftlichen Gründen die Bauherreneigenschaft für das U-Bahn-Projekt auf eine ihrer kommunalen Eigengesellschaften. Diese konnte sich im Vorfeld der Baumaßnahme mit einem bundesweit agierenden Telekommunikationsunternehmen nicht einigen, wer die Kosten der notwendigen Verlegung von bereits vorhandenen Telekommunikationseinrichtungen zu tragen... Lesen Sie mehr
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