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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 12.01.2012
1 K 535/10 -

Kölner U-Bahn-Bau: Bauherrin muss Kosten für Verlegung von Telekommunikationsleitungen übernehmen

Gesetzliche Privilegierung im Telekommunikationsgesetz gilt nur für die Stadt als Bauträgerin nicht aber für kommunale Eigengesellschaft

Die Verlegung von Telekommunikationsleitungen im Rahmen des Bauprojekts "Nord-Süd-Stadtbahnlinie" in Köln hat nicht auf Kosten des Telekommunikationsunternehmens, sondern der Bauherrin zu erfolgen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden.

Die Stadt Köln übertrug unter anderem aus wirtschaftlichen Gründen die Bauherreneigenschaft für das U-Bahn-Projekt auf eine ihrer kommunalen Eigengesellschaften. Diese konnte sich im Vorfeld der Baumaßnahme mit einem bundesweit agierenden Telekommunikationsunternehmen nicht einigen, wer die Kosten der notwendigen Verlegung von bereits vorhandenen Telekommunikationseinrichtungen zu tragen hat. Daher schlossen beide einen Vertrag, wonach die Verlegung durch das Telekommunikationsunternehmen ausgeführt wird und die Bauherrin die Ausgaben vorläufig übernimmt. Vereinbart wurde weiter, dass über die endgültige Kostentragung das Gericht entscheiden soll.

Das Gericht hat nunmehr entschieden, dass die Bauherrin die Kosten zu tragen hat. Es stellte fest, dass nach den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes die durch eine notwendige Verlegung von Leitungen entstehenden Kosten vom Telekommunikationsunternehmen zu tragen seien, wenn die Stadt selbst Bauherrin sei. Durch diese Regelung werde aber die kommunale Eigengesellschaft als Bauherrin nicht begünstigt. Das Gesetz privilegiere in erster Linie die Stadt selbst. Die Regelung könne auf eine kommunale Gesellschaft nicht ohne weiteres übertragen werden. Entscheidend sei, dass das Bauprojekt "Nord-Süd-Stadtbahnlinie" nicht eines der Stadt Köln sei, sondern eines der Eigengesellschaft und durch diese auch überwiegend ausgeführt werde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2012
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Köln (pm/pt)

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Dokument-Nr.: 12858 Dokument-Nr. 12858

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