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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Videoübertragung“ veröffentlicht wurden
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 05.06.2019
- 1 BVR 679/19 -
BVerfG: Kein Recht der Eltern auf Anwesenheit bei Kindesanhörung
Kein Recht zur Mitverfolgung der Kindesanhörung mittels Videoübertragung
Den Eltern steht grundsätzlich kein Recht zu bei der Anhörung des Kindes durch das Familiengericht anwesend zu sein. Es besteht auch kein Recht darauf, die Kindesanhörung mittels Videoübertragung mitverfolgen zu können. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde den Eltern eines minderjährigen Kindes Teile der elterlichen Sorge entzogen, da das Kindes von den Eltern, ihrem Bruder und ihrer Großmutter mütterlichseits geschlagen wurde. Die Eltern beschwerten sich, dass sie bei der Anhörung des Kindes durch das Familiengericht nicht anwesend sein durften. Ihrer Meinung nach sei es aber erforderlich, persönlich die Reaktion des Kindes bei der Anhörung sehen und bewerten zu können. Zumindest müsse ihnen die Möglichkeit der Mitverfolgung der Anhörung mittels Videoübertragung eingeräumt werden. Die Eltern legten daher beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde ein.... Lesen Sie mehr
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.04.2013
- 2 BvR 872/13 -
"NSU-Verfahren": Verfassungsbeschwerde mit Ziel der Videoübertragung in einen weiteren Saal erfolglos
Verletzung der eigenen Grundrechte der Beschwerdeführer nicht ersichtlich
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde von Nebenklägern mit dem Ziel der Videoübertragung der Verhandlung des so genannten "NSU-Verfahrens" in einen weiteren Saal nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht verwies darauf, dass ein Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen muss. Diese Anforderungen wurden von den Beschwerdeführern nicht erfüllt. Die Verfassungsbeschwerde ist daher mangels einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Begründung unzulässig.
Die Beschwerdeführer sind Nebenkläger im so genannten NSU-Verfahren vor dem Oberlandesgericht München. Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sie sich gegen zwei Verfügungen des Vorsitzenden des zuständigen Strafsenats, wonach die Hauptverhandlung in einem Sitzungssaal stattfinden soll, der über lediglich 100 Sitzplätze für Zuhörer verfügt. Dies reiche angesichts des erheblichen... Lesen Sie mehr
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