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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.08.2009
- 20 W 87/09 -
Annahme des früheren Geburtsnamens oder geführten Namens durch geschiedenen oder verwitweten Ehegatten ist nicht widerruflich
Ehegatte ist an Namenswahl gebunden
Nimmt ein geschiedener oder verwitweter Ehegatte gemäß § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB seinen früheren Geburtsnamen oder früher geführten Namen wieder an, so ist dies nicht widerruflich. Der Ehegatte ist daher an die Namenswahl gebunden. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine 88-jährige Witwe erklärte im Februar 2007 gegenüber dem zuständigen Standesamt, dass sie ihre früheren Geburtsnamen als Familiennahmen annehmen wolle. Hintergrund dessen war, dass sie die Kinder ihres verstorbenen Bruders adoptieren wollte. Nachdem die Adoption jedoch scheiterte, wollte die Witwe wieder zu ihrem früheren Ehenamen zurück und erklärte daher den Widerruf der Erklärung zur Wiederannahme ihres Geburtsnamens. Da das Standesamt dies jedoch nicht gelten ließ, stellte die Witwe vor Gericht einen Antrag, das Standesamt zur Annahme der Widerrufserklärung zu verpflichten. Ihrer Meinung nach sei... Lesen Sie mehr
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