Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.08.2009
- 20 W 87/09 -
Annahme des früheren Geburtsnamens oder geführten Namens durch geschiedenen oder verwitweten Ehegatten ist nicht widerruflich
Ehegatte ist an Namenswahl gebunden
Nimmt ein geschiedener oder verwitweter Ehegatte gemäß § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB seinen früheren Geburtsnamen oder früher geführten Namen wieder an, so ist dies nicht widerruflich. Der Ehegatte ist daher an die Namenswahl gebunden. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine 88-jährige Witwe erklärte im Februar 2007 gegenüber dem zuständigen Standesamt, dass sie ihre früheren Geburtsnamen als Familiennahmen annehmen wolle. Hintergrund dessen war, dass sie die Kinder ihres verstorbenen Bruders adoptieren wollte. Nachdem die Adoption jedoch scheiterte, wollte die Witwe wieder zu ihrem früheren Ehenamen zurück und erklärte daher den
Amtsgericht und Landgericht weisen Antrag zurück
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Marburg wiesen den Antrag zurück und verwiesen zur Begründung auf die Unwiderruflichkeit der vollzogenen
Oberlandesgericht verneint Widerrufsmöglichkeit der Wiederannahme des Geburtsnamens
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen und wies daher die Beschwerde der Witwe zurück. Zwar komme nach dem bloßen Wortlaut des § 1355 Abs. 4 und 5 BGB die Interpretation in Betracht, dass ein
Ehegatte ist an Namenswahl gebunden
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts erlaube die in § 1355 Abs. 5 Satz 3 BGB angeordnete entsprechende Anwendung des Abs. 4 eine Widerrufsmöglichkeit nur für den dort geregelten Ausnahmefall der vorausgegangenen Wahl eines aus dem Ehenamen und einem Begleitnamen zusammengesetzten Doppelnamens. Er schaffe aber keine umfassende Widerrufsmöglichkeit für die
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2017
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Marburg, Beschluss vom 03.03.2008
- Landgericht Marburg, Beschluss vom 23.02.2009
[Aktenzeichen: 3 T 75/08]
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2010, Seite: 26 FGPrax 2010, 26 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2010, Seite: 73 NJW-RR 2010, 73
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 25028
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss25028
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.