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Donnerstag, 21. November 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Zweitbalkon“ veröffentlicht wurden

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.11.2018
- 2-09 S 34/18 -

Anbringen eines größeren und zum Garten gelegenen Zweitbalkons an Eigentumswohnungen stellt Moder­nisierungs­maßnahme dar

Einstimmiger Beschluss über Baumaßnahme nicht erforderlich

Soll an den Wohnungen einer Wohneigentumsanlage Zweitbalkone angebracht werden, so stellt dies eine Moder­nisierungs­maßnahme gemäß § 22 Abs. 2 WEG dar, wenn die Zweitbalkone größer und zum Garten ausgerichtet sind. Der Beschluss über die Baumaßnahme benötigt in diesem Fall keine Einstimmigkeit. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde auf einer Wohnungseigentümerversammlung im Februar 2018 das Anbringen von Vorstellbalkonen an der Westseite und somit zum Garten des Wohnhauses mit einer qualifizierten Mehrheit beschlossen. Eine Wohnungseigentümerin war damit aber nicht einverstanden. Sie führte an, dass das Wohnhaus bereits über Balkone an der Ostseite verfüge. Weitere Balkone seien daher überflüssig. Es liege eine Luxusmaßnahme vor, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedürfe. Die Wohnungseigentümerin klagte daher gegen den Beschluss.Das Amtsgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab. Seiner Auffassung... Lesen Sie mehr

Landgericht Berlin, Hinweisbeschluss vom 25.09.2015
- 65 S 193/15 -

Anbau eines Zweitbalkons stellt aufgrund damit verbundener erheblicher Nachteile keine duldungspflichtige Modernisierungs­maßnahme dar

Keine Erhöhung des Gebrauchswerts oder Verbesserung der Wohnverhältnisse

Der Anbau eines Zweitbalkons stellt dann keine vom Mieter zu duldende Modernisierungs­maßnahme dar, wenn der Zweitbalkon aufgrund seiner Lage wenig attraktiv ist und mit dem Anbau erhebliche Nachteile verbunden sind, wie etwa eine zusätzliche Verschattung oder ein Wegfall von Stau- bzw. Stellmöglichkeiten im Balkonzimmer. In diesem Fall wird weder der Gebrauchswert der Wohnung erhöht (§ 555 b Nr. 4 BGB) noch die Wohnverhältnisse dauerhaft verbessert (§ 555 b Nr. 5 BGB). Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte die Mieterin einer 80 qm großen und im 2. Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses gelegene Wohnung den Anbau eines Zweitbalkons dulden. Während der bereits vorhandene Balkon zur Nordseite ausgerichtet war, sollte der größere Zweitbalkon zum Hinterhof und somit zur Südseite zeigen. Die Mieterin wollte den Anbau jedoch nicht hinnehmen. Sie hielt den... Lesen Sie mehr