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Amtsgericht Aachen, Urteil vom 02.07.1985
- 12 C 16/85 -
Handwerkertermin: Ohne rechtzeitige Mitteilung von Handwerkerarbeiten kein Zutrittsrecht der vom Vermieter beauftragten Handwerker
Keine Verletzung mietvertraglicher Pflichten bei Weigerung des Zutritts
Weist der Vermieter seine Mieter nicht rechtzeitig auf die Notwendigkeit und den Zeitpunkt von Handwerkerarbeiten hin, besteht kein Zutrittsrecht der vom Vermieter beauftragten Handwerker zur Wohnung. Der Mieter verletzt in diesem Fall auch nicht seine mietvertraglichen Pflichten, wenn er den Handwerkern den Zutritt zur Wohnung verweigert. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Aachen hervor.
Im zugrunde liegenden Fall sollten an einem Tag im August 1984 Malerarbeiten an den Fenstern der vermieteten Wohnungen stattfinden. An diesem Tag wurde den Handwerkern jedoch der Zutritt zu den Wohnungen durch die
Anspruch auf Schadenersatz bestand nicht
Das Amtsgericht Aachen stellte fest, dass der
Rechtzeitige Ankündigung der Handwerksarbeiten erforderlich
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2013
Quelle: Amtsgericht Aachen, ra-online (zt/WuM 1986, 87/rb)
Jahrgang: 1986, Seite: 87 WuM 1986, 87
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Dokument-Nr. 16581
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