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Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 26.05.2005
- 30 C 1290/05 -
Modernisierungsarbeiten müssen so konkret wie möglich angekündigt werden
Arbeiten sind vom Mieter nur bei ordnungsgemäßer Ankündigung zu dulden
Will der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen in einer Mietwohnung durchführen, muss er die Mieter rechtzeitig und so konkret wie möglich über Art und Umfang der Maßnahmen informieren. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der
Duldungsanspruch bestand nicht
Das Amtsgericht Stuttgart entschied zu Gunsten der
Modernisierungsarbeiten seien vom
Modernisierungsmaßnahmen lagen vor
Das Amtsgericht sah in den Maßnahmen Modernisierungsarbeiten und schloss somit einen Duldungsanspruch aus § 554 Abs. 1 BGB aus. Die Maßnahmen seien nicht zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietwohnung notwendig gewesen. Es seien weder bestehende Mängel behoben noch drohende Schäden am Mietobjekt verhindert worden. Das Amtsgericht war der Ansicht, dass der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2012
Quelle: Amtsgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
- BGH zu den Anforderungen an eine Modernisierungsankündigung gemäß § 554 Abs. 3 BGB
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.09.2011
[Aktenzeichen: VIII ZR 242/10]) - Vermieter muss in Modernisierungsankündigung (Einbau neuer Fenster) ausreichend informieren
(Amtsgericht München, Urteil vom 26.04.2010
[Aktenzeichen: 424 C 19779/09]) - Vermieter muss Modernisierungsarbeiten im nahen zeitlichen Zusammenhang zur beabsichtigten Modernisierung ankündigen
(Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 11.11.2008
[Aktenzeichen: 15a C 112/08])
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Dokument-Nr. 14500
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