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Amtsgericht Ahrensburg, Urteil vom 25.09.2008
- 37 C 11/08 -
Wohnungseigentümergemeinschaft kann Einbau von Rauchmeldern im Wohneigentum beschließen
Rauchmelder dienen der Sicherheit des Gebäudes und gehören daher zum Gemeinschaftseigentum
Da Rauchmelder nicht nur Personen, sondern auch das Gebäude schützen sollen, gehören sie zum Gemeinschaftseigentum einer Wohnanlage. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann daher den Einbau von Rauchmeldern in den Wohnungen beschließen. Dies hat das Amtsgericht Ahrensburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschluss einer
Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft war wirksam
Das Amtsgericht Ahrensburg stellte fest, dass der Beschluss der
Rauchmelder stellen Gemeinschaftseigentum dar
Nach Auffassung des Amtsgerichts haben die
Pflicht zur Installation von Rauchmeldern bestand
Weiter sei zu beachten gewesen, so das Amtsgericht, dass nach § 52 Abs. 7 BauO Schleswig-Holstein (neu: § 49 Abs. 4) eine Pflicht zur
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2013
Quelle: Amtsgericht Ahrensburg, ra-online (zt/ZMR 2009, 78/rb)
Jahrgang: 2009, Seite: 78 ZMR 2009, 78
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Dokument-Nr. 16421
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