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Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 21.06.2010
- 740 C 31/10 -
Wohnungseigentum: Installation von Rauchmeldern kann nicht über Mehrheitsbeschluss erfolgen
Rauchwarnmelder sind als Sondereigentum einzustufen
Eine Eigentümergemeinschaft kann nicht per Mehrheitsbeschluss die Installation von Rauchwarnmeldern beschließen, da Geräte dieser Art als Sondereigentum anzusehen sind und der Mehrheitsbeschluss somit nicht die erforderliche Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gegenstand hat. Dies entschied das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek.
Im zugrunde liegenden Streitfall wurde auf einer Wohnungseigentümerversammlung beschlossen, in Schlafzimmern, Fluren und Kinderzimmern der Wohnungen
Eigentümer halten Installation von Rauchwarnmeldern für unzulässigen Eingriff in Sondereigentum
Einige der Eigentümer hielten diesen Mehrheitsbeschluss für einen unzulässigen Eingriff in ihr
Gericht erklärt Mehrheitsbeschluss für nichtig
Das Gericht gab den klagenden Eigentümern Recht und erklärte den
Rauchwarnmelder dienen nicht dem Schutz anderer Eigentümer oder dem Bestand des Gebäudes
Rauchwarnmelder würden entgegen verbreiteter Ansicht nach § 5 II WEG nicht zwingend zum
Eigentümer haben keine Beschlusskompetenz für Einbau von Rauchwarnmeldern
Nach Auffassung des Gerichts seien die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2010
Quelle: ra-online, Amtsgericht Hamburg-Wandsbek (vt/ac).
Jahrgang: 2010, Seite: 809 ZMR 2010, 809
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Dokument-Nr. 10764
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