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Amtsgericht Ansbach, Urteil vom 16.02.2018
- 4 C 707/17 -
Parkplatzunfall: Bei Unachtsamkeit beider Unfallbeteiligter haftet jeder Fahrzeugbesitzer zu 50 %
Nicht eingehaltener Seitenabstand einerseits und nicht ausgeführter Schulterblick beim Aussteigen andererseits führt zur hälftigen Teilung des Schadens
Kommt es auf einem Parkplatz zu einem Unfall zweiter Fahrzeuge beim Einparken, haften beide Unfallbeteiligten zu jeweils 50 %, wenn beiden Parteien ein unachtsames Verhalten vorgeworfen werden kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Ansbach hervor.
Im zugrunde liegenden Fall ereignete sich am Vormittag des 24. Oktober 2016 auf einem Parkplatzgelände in Ansbach ein
Gericht beauftragt Sachverständigengutachten
Das Amtsgericht Ansbach holte ein technisches Sachverständigengutachten ein, um den genauen Unfallhergang sowie die Schadenshöhe zu klären. Hierin wurde festgestellt, dass der Beklagte beim Vorbefahren einen
Unfallbeteiligte haften jeweils zu 50 %
Das Amtsgericht Ansbach nahm deshalb an, dass beide Pkw eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2018
Quelle: Amtsgericht Ansbach/ra-online
- Unfall im Parkhaus: Beteiligte haften jeweils zu 50 Prozent
(Amtsgericht München, Urteil vom 23.06.2016
[Aktenzeichen: 333 C 16463/13]) - BGH: Vermutetes Verschulden des Rückwärtsfahrenden gilt aufgrund des Anscheinsbeweises auch bei Parkplatzunfällen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.01.2016
[Aktenzeichen: VI ZR 179/15])
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Dokument-Nr. 26637
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