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Amtsgericht Ansbach, Urteil vom 16.02.2018
4 C 707/17 -

Parkplatzunfall: Bei Unachtsamkeit beider Unfallbeteiligter haftet jeder Fahrzeugbesitzer zu 50 %

Nicht eingehaltener Seitenabstand einerseits und nicht ausgeführter Schulterblick beim Aussteigen andererseits führt zur hälftigen Teilung des Schadens

Kommt es auf einem Parkplatz zu einem Unfall zweiter Fahrzeuge beim Einparken, haften beide Unfallbeteiligten zu jeweils 50 %, wenn beiden Parteien ein unachtsames Verhalten vorgeworfen werden kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Ansbach hervor.

Im zugrunde liegenden Fall ereignete sich am Vormittag des 24. Oktober 2016 auf einem Parkplatzgelände in Ansbach ein Verkehrsunfall zwischen zwei Pkw. Die Fahrer beider Fahrzeuge waren dort auf der vergeblichen Suche nach einem Parkplatz. Das Fahrzeug des Klägers stand dabei mit ausgeschaltetem Motor am rechten Fahrbahnrand, weil die Fahrerin aussteigen wollte. Während sie die Tür öffnete, fuhr der Beklagte mit seinem Pkw vorbei und streifte dabei die geöffnete Fahrertür des klägerischen Fahrzeuges. Der Kläger verlangte Ersatz für einen erlittenen Unfallsachschaden in Höhe von insgesamt 3.013,85 Euro.

Gericht beauftragt Sachverständigengutachten

Das Amtsgericht Ansbach holte ein technisches Sachverständigengutachten ein, um den genauen Unfallhergang sowie die Schadenshöhe zu klären. Hierin wurde festgestellt, dass der Beklagte beim Vorbefahren einen Seitenabstand von höchstens 35 cm bis 40 cm eingehalten hatte. Weiter vernahm das Gericht die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs als Zeugin. Diese gab an, vor dem Öffnen der Tür keinen Schulterblick gemacht zu haben, sondern den rückwärtigen Verkehr lediglich im Spiegel beobachtet zu haben.

Unfallbeteiligte haften jeweils zu 50 %

Das Amtsgericht Ansbach nahm deshalb an, dass beide Pkw eine Mitschuld am Unfall haben und hat dem Kläger nur 50 % seines erlittenen Schadens zugesprochen. Das Gericht führte aus, dass der Unfall für den Kläger nicht unvermeidbar war, da die Fahrerin durch einen Schulterblick vor dem Öffnen der Tür sich über den rückwärtigen Verkehr hätte vergewissern müssen. Der Beklagte hingegen sei mit zu geringem Seitenabstand am klägerischen Fahrzeug vorbeigefahren. Beide Verstöße gewichtete das Gericht in seiner Urteilsbegründung gleich schwer. Das sah auch das Landgericht Ansbach so.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2018
Quelle: Amtsgericht Ansbach/ra-online

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Dokument-Nr.: 26637 Dokument-Nr. 26637

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Kommentare (1)

 
 
Schattenparker schrieb am 03.11.2018

Die meisten Parkplätze in D sind Abstellklos mit Minimalabstand - woher soll man da den Platz nehmen welcher notwendig wäre, damit jeder Depp einfach seine Tür aufreißen kann? Und wie soll man als Fahrer solche Schuldzuweisungen verhindern, wenn solcher Platz nicht vorhanden ist?

Da lobe ich mir die Wissenschaft: Dort zählen Ursache und Wirkung, nicht Ideologie und Dogmatismus.

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