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Amtsgericht Bad Homburg, Urteil vom 09.10.2003
- 2 C 1744/03 (24) -
Fitnessvertrag: Kein Recht zur fristlosen Kündigung bei fehlender Angabe der Art und Dauer der Erkrankung im Attest
Angabe "bis auf weiteres" sowie Bescheinigung über Arbeitsunfähigkeit unzureichend
Zwar kann ein Fitnessstudiovertrag wegen einer schweren Erkrankung fristlos gekündigt werden. Wird die Erkrankung aber bestritten, so muss der Nutzer das Vorliegen der Erkrankung nachweisen. Dazu genügt nicht die Vorlage eines ärztlichen Attestes aus dem sich weder die Art noch die Dauer der Erkrankung ergibt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bad Homburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1998 schloss ein Mann trotz dessen, dass er seit vielen Jahren über Schmerzen in der Hand klagte, einen
Anspruch auf Zahlung des Monatsbeitrags bestand
Das Amtsgericht Bad Homburg entschied zu Gunsten des Fitnessstudiobetreibers. Ihm habe ein Anspruch auf Zahlung der monatlichen Beiträge zugestanden. Die
Ärztliches Attest ohne Angabe der Art und Dauer der Erkrankung sowie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unzureichend
Das vom Nutzer vorgelegte Attest habe nicht ausgereicht eine schwere
Unwirksame Kündigung wegen Abschluss des Fitnessstudiovertrags trotz Vorerkrankung
Zudem sei nach Auffassung des Amtsgerichts die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2014
Quelle: Amtsgericht Bad Homburg, ra-online (zt/NJW-RR 2003, 1694/rb)
- Keine fristlose Kündigung eines Fitnessvertrages aus gesundheitlichen Gründen bei nur unkonkreter Benennung des medizinischen Hinderungsgrundes im Attest
(Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 15.01.2007
[Aktenzeichen: 6 C 487/06]) - Sportstudio: Vorzeitige Kündigung eines Fitnessvertrages wegen Krankheit muss mit aussagekräftigem Attest erfolgen
(Amtsgericht Berlin-Lichtenberg, Urteil vom 28.09.2006
[Aktenzeichen: 12 C 215/06])
- Fitnessvertrag kann auch weit vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt werden
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.02.2012
[Aktenzeichen: XII ZR 42/10]) - Kein Sonderkündigungsrecht für Fitnessstudio-Vertrag bei bekannter bestehender Erkrankung
(Amtsgericht München, Urteil vom 13.10.2011
[Aktenzeichen: 213 C 22567/11])
Jahrgang: 2003, Seite: 1694 NJW-RR 2003, 1694
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Dokument-Nr. 18317
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