wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern3.3/0/5(4)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Bad Homburg, Urteil vom 09.10.2003
2 C 1744/03 (24) -

Fitnessvertrag: Kein Recht zur fristlosen Kündigung bei fehlender Angabe der Art und Dauer der Erkrankung im Attest

Angabe "bis auf weiteres" sowie Bescheinigung über Arbeitsunfähigkeit unzureichend

Zwar kann ein Fitness­studio­vertrag wegen einer schweren Erkrankung fristlos gekündigt werden. Wird die Erkrankung aber bestritten, so muss der Nutzer das Vorliegen der Erkrankung nachweisen. Dazu genügt nicht die Vorlage eines ärztlichen Attestes aus dem sich weder die Art noch die Dauer der Erkrankung ergibt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bad Homburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1998 schloss ein Mann trotz dessen, dass er seit vielen Jahren über Schmerzen in der Hand klagte, einen Fitnessstudiovertrag ab. Diesen kündigte er im Oktober 2002 fristlos. Als Begründung gab er an, dass er über gesundheitliche Probleme litt. Er legte dazu auch ein ärztliches Attest vor, aus dem sich ergab, dass der Nutzer "bis auf weiteres" nicht in der Lage war in einem Fitnessstudio Sport zu treiben. Zudem verwies er auf eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Der Fitnessstudiobetreiber erkannte die fristlose Kündigung jedoch nicht an und klagte auf Zahlung der monatlichen Beiträge.

Anspruch auf Zahlung des Monatsbeitrags bestand

Das Amtsgericht Bad Homburg entschied zu Gunsten des Fitnessstudiobetreibers. Ihm habe ein Anspruch auf Zahlung der monatlichen Beiträge zugestanden. Die fristlose Kündigung sei unwirksam gewesen. Zwar könne eine schwere Erkrankung eine solche Kündigung rechtfertigen, wenn dadurch die Nutzung des Fitnessstudios zumindest für die überwiegende Dauer des Vertrags unmöglich wird. Werde das Vorliegen einer schweren Erkrankung aber bestritten, so müsse der Nutzer diese nachweisen. Dies sei hier aber nicht gelungen.

Ärztliches Attest ohne Angabe der Art und Dauer der Erkrankung sowie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unzureichend

Das vom Nutzer vorgelegte Attest habe nicht ausgereicht eine schwere Erkrankung nachzuweisen, so das Amtsgericht weiter. Weder habe es die Art noch die Dauer der Erkrankung beinhaltet. Die Angabe "bis auf weiteres" genüge nicht. Dies habe ebenfalls für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gegolten. Denn daraus habe sich nicht ergeben, aus welchen Gründen die Arbeitsunfähigkeit bestand.

Unwirksame Kündigung wegen Abschluss des Fitnessstudiovertrags trotz Vorerkrankung

Zudem sei nach Auffassung des Amtsgerichts die fristlose Kündigung unwirksam gewesen, da der Nutzer trotz Kenntnis seiner Gesundheitsprobleme mit der Hand den Fitnessstudiovertrag abgeschlossen hat. Das Gericht sah aufgrund dessen in der Kündigung einen Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2014
Quelle: Amtsgericht Bad Homburg, ra-online (zt/NJW-RR 2003, 1694/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Allgemeines Zivilrecht | Vertragsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2003, Seite: 1694
NJW-RR 2003, 1694

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 18317 Dokument-Nr. 18317

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil18317

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3.3 (max. 5)  -  4 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?