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Amtsgericht Bad Segeberg, Urteil vom 22.12.2011
- 17 C 116/11 -
Hausratversicherung umfasst nicht den Gartengrill: Gartengrill ist kein Gartengerät oder Gartenmöbelstück
Hausratversicherung greift daher bei Diebstahl nicht
Wird durch eine Hausratversicherung der Diebstahl von Gartengeräten und Gartenmöbelstücken abgedeckt, so gilt dies nicht für die Entwendung eines Gartengrills aus dem Garten. Denn ein Gartengrill stellt kein Gartengerät oder Gartenmöbelstück dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bad Segeberg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein Versicherungsnehmer von seiner
Gartengrill war vom Versicherungsschutz nicht umfasst
Das Amtsgericht Bad Segeberg entschied gegen den Versicherungsnehmer. Dieser habe keinen Anspruch auf Zahlung wegen des Diebstahls des Grills zugestanden. Denn der
Edelstahlgrill stellte kein Gartengerät dar
Nach Ansicht des Amtsgerichts habe der Edelstahlgrill kein
Ebenso handelte es ich nicht um ein Gartenmöbelstück
Des Weiteren habe es sich bei dem
"Möbel" dienen vorrangig der Aufnahme von Gegenständen und Menschen
Das Gericht führte dazu aus, dass nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers Möbel Einrichtungsgegenstände sind, die vorrangig der Lagerung von Menschen, Tieren und Gegenständen dienen. Wesentlich sei daher die Aufnahme von Menschen, Tiere und Gegenständen und nicht die Produktion. Ein
Keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers
Die Richtigkeit seiner Ansicht bestärkte das Amtsgericht durch den Hinweis auf den Sinn und Zweck der Regelung. Bei Gartenmöbeln handele es sich um Geräte, die täglich im Garten gebraucht und daher regelmäßig nicht täglich weggeräumt werden. Das Draußen stehen sei demnach einem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2013
Quelle: Amtsgericht Bad Segeberg, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2012, Seite: 83 r+s 2012, 83
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Dokument-Nr. 15898
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