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Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 21.02.2018
- 215 C 311/17 -
Kosten eines Notdienstes stellen keine Betriebskosten dar
Notdienstpauschalen sind als nicht umlagefähige Verwaltungskosten zu qualifizieren
Die Kosten eines Notdienstes, der außerhalb der Geschäftszeiten der Hausverwaltung Notfälle entgegennimmt und bearbeitet, sind nicht als Betriebskosten auf die Wohnungsmieter umlegbar. Denn es handelt sich dabei um nicht umlagefähige Verwaltungskosten. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der
Kein Anspruch auf Zahlung der Notdienstpauschale
Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Zahlung der Notdienstpauschale zu. Denn dabei handele es sich nicht um
Notdienst dient Interesse des Vermieters
Zudem diene die Einrichtung eines solchen Bereitschaftsdienstes nach Ansicht des Amtsgerichts jedenfalls ganz überwiegend dem Interesse des Vermieters und nicht dem Interesse der Mieter. Es sei nämlich davon auszugehen, dass die Mieter im Falle eines nicht vorhandenen Notdienstes in einem Notfall selbst Maßnahmen veranlassen würden. Der Vermieter wolle durch die Bereitstellung eines Ansprechpartners außerhalb der Öffnungszeiten der Hausverwaltung ganz vorrangig erreichen, dass von ihm fachlich und kostenmäßig gebilligte Maßnahmen ergriffen werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2018
Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, ra-online (zt/WuM 2018, 208/rb)
Jahrgang: 2018, Seite: 208 WuM 2018, 208
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Dokument-Nr. 25891
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