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Landgericht Berlin, Urteil vom 30.01.2019
- 64 S 25/18 -
Notdienstpauschale stellt keine Betriebskosten dar
Bereitschaftskosten als nicht umlagefähige Verwaltungskosten
Bei einer Notdienstpauschale handelt es sich nicht um Betriebskosten. Vielmehr sind die Kosten für den Bereitschaftsdienst als nicht umlagefähige Verwaltungskosten im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV anzusehen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wehrten sich die Mieter einer Wohnung in Berlin gegen die Umlage einer Notdienstpauschale in Höhe von ca. 103 Euro in der
Keine Umlagefähigkeit einer Notdienstpauschale
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Vermieterin zurück. Sie sei nicht berechtigt, die Notdienstpauschale auf die Mieter umzulegen. Die Parteien habe keine Vereinbarung zur Umlage der Kosten für den
Bereitschaftskosten als nicht umlagefähige Verwaltungskosten
Bereitschaftskosten seien nach Ansicht des Landgerichts nicht umlagefähige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2020
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 22.12.2017
[Aktenzeichen: 209 C 103/17]
Jahrgang: 2019, Seite: 1639 GE 2019, 1639
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Dokument-Nr. 28356
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