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Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 09.05.2023
- 151 C 60/22 V -
Nutzer eines E-Scooters haftet nicht für dessen Umfallen
Fahrzeughalter- und Fahrzeugführerhaftung greifen nicht für E-Scooter
Wird ein geparktes Auto durch das Umfallen eines auf dem Gehweg abgestellten E-Scooters beschädigt, so haftet dafür der Nutzer des E-Scooters regelmäßig nicht. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG oder § 18 Abs. 1 StVG scheidet bei E-Scootern aus. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2021 wurde in Berlin ein geparkter Pkw von einem umgefallenen
Keine Fahrzeughalter- und Fahrzeugführerhaftung
Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied gegen den Kläger. Diesem stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Zunächst greife weder eine Fahrzeughalterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG noch eine Fahrzeugführerhaftung nach § 18 Abs. 1 StVG. Es gelte insofern § 8 Nr. 1 StVG. Der
Kein Anscheinsbeweis für Verschulden beim Abstellen des E-Scooters
Nach Ansicht des Amtsgerichts könne zwar eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB bestehen. Jedoch scheitere dies daran, dass der Beklagte keine Verkehrssicherungspflichtverletzung anzulasten sei. Insbesondere könne im Fall des Umfallens eines E-Scooters nicht im Wege des Anscheinsbeweises der Rückschluss auf ein unsachgemäßes
Keine Verkehrssicherungspflichtverletzung wegen Abstellen eines E-Scooters auf Gehweg
Schließlich stelle das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2024
Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2023, Seite: 513 NZV 2023, 513
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Dokument-Nr. 34223
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