wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Montag, 16. September 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 09.05.2023
151 C 60/22 V -

Nutzer eines E-Scooters haftet nicht für dessen Umfallen

Fahrzeughalter- und Fahrzeug­führer­haftung greifen nicht für E-Scooter

Wird ein geparktes Auto durch das Umfallen eines auf dem Gehweg abgestellten E-Scooters beschädigt, so haftet dafür der Nutzer des E-Scooters regelmäßig nicht. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG oder § 18 Abs. 1 StVG scheidet bei E-Scootern aus. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2021 wurde in Berlin ein geparkter Pkw von einem umgefallenen E-Scooter einer Leihfirma beschädigt. Dieser wurde etwa drei Stunden zuvor von einer Frau auf dem Gehweg abgestellt. Der Halter des Pkw klagte schließlich gegen die Fahrerin und die Halterin des E-Scooters auf Zahlung von Schadensersatz.

Keine Fahrzeughalter- und Fahrzeugführerhaftung

Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied gegen den Kläger. Diesem stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Zunächst greife weder eine Fahrzeughalterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG noch eine Fahrzeugführerhaftung nach § 18 Abs. 1 StVG. Es gelte insofern § 8 Nr. 1 StVG. Der E-Scooter verfügte über eine Zulassung als Elektrokleinstfahrzeug. Solche Fahrzeuge können gemäß § 1 eKFV bauartbedingt eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 20 km/h erreichen. Eine analoge Anwendung der Haftungsvorschriften scheide aus, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle.

Kein Anscheinsbeweis für Verschulden beim Abstellen des E-Scooters

Nach Ansicht des Amtsgerichts könne zwar eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB bestehen. Jedoch scheitere dies daran, dass der Beklagte keine Verkehrssicherungspflichtverletzung anzulasten sei. Insbesondere könne im Fall des Umfallens eines E-Scooters nicht im Wege des Anscheinsbeweises der Rückschluss auf ein unsachgemäßes Abstellen oder sonstiges Verschulden des Abstellenden gezogen werden. Denn für ein Umfallen des E-Scooter spreche nach der Lebenserfahrung nicht zwingend ein unsachgemäßes Abstellen. Es komme ebenso mit hoher Wahrscheinlichkeit das fahrlässige oder vorsätzliche Umstoßen durch Dritte oder der Einfluss starker Witterungsverhältnisse in Betracht.

Keine Verkehrssicherungspflichtverletzung wegen Abstellen eines E-Scooters auf Gehweg

Schließlich stelle das Abstellen eines E-Scooters auf dem Gehweg an sich keinen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht dar, so das Amtsgericht. E-Scooter dürfen auf dem Gehweg abgestellt werden. Dabei müssen sie nicht so abgestellt oder gesichert werden, dass auch bei einem Umstoßen durch Dritte keine Schäden entstehen können. Denn sonst würden im innerststädtischem Raum nahezu keine Abstellmöglichkeiten mehr bestehen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2024
Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte, ra-online (vt/rb)

Fundstellen in der Fachliteratur: Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2023, Seite: 513
NZV 2023, 513

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 34223 Dokument-Nr. 34223

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil34223

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH