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Amtsgericht Berlin-Spandau, Urteil vom 17.10.2022
- 6 C 217/21 -
Einbau von Rauchwarnmeldern erfordert keine förmliche Modernisierungsankündigung
Fortgesetzte Weigerung des Einbaus der Rauchwarnmelder rechtfertigt Kündigung
Der Einbau von Rauchwarnmeldern erfordert keine förmliche Modernisierungsankündigung gemäß § 555 c BGB. Weigert sich ein Mieter fortgesetzt den Einbau der Rauchwarnmelder zu dulden, rechtfertigt dies seine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Spandau entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2021 erhielt die Mieterin einer Wohnung in Berlin eine ordentliche
Anspruch auf Räumung der Wohnung
Das Amtsgericht Berlin-Spandau entschied zu Gunsten des Vermieters. Ihm stehe der Räumungsanspruch zu. Die ordentliche
Erhebliche Verletzung der mietvertraglichen Pflichten
Die besondere Schwere des Verhaltens der Mieterin ergebe sich daraus, so das Amtsgericht, dass sie über einen Zeitraum von einem Jahr auf mehrfache Terminankündigungen, Handwerkerbesuche und Aufforderungsschreiben des Vermieters nicht reagierte und auch nach der Abmahnung ihr Verhalten nicht änderte. Zudem sei zu beachten, dass der Vermieter zum
Depression unerheblich
Die
Kein Erfordernis einer förmlichen Modernisierungsankündigung
Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2023
Quelle: Amtsgericht Berlin-Spandau, ra-online (zt/GE 2023, 301/rb)
Jahrgang: 2023, Seite: 301 GE 2023, 301
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Dokument-Nr. 32816
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