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Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.01.2019
47 C 128/17 -

Keine verspätete Rückgabe der Mietsache durch Zurücklassen einiger befüllter Kisten in gemeinschaftlich genutzter Büroküche

Vermieter steht kein Nutzungs­entschädi­gungs­anspruch zu

Nutzen der Vermieter und der Mieter die angemieteten Büroräume gemeinsam, so liegt in dem Zurücklassen befüllter Kisten in der gemeinschaftlich genutzten Büroküche keine verspätete Rückgabe der Mietsache. Ein Anspruch auf Nutzungs­entschädi­gung gemäß § 546 a Abs. 1 BGB besteht für den Vermieter nicht. Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter von Büroräumen in Düsseldorf hatte im Jahr 2011 einige Räume untervermietet. Nachdem das Mietverhältnis Ende August 2016 endete, bestand Streit darüber, ob der Untermieter die Mietsache verspätet zurückgegeben hatte. Hintergrund dessen war, dass der Untermieter einige befüllte Kisten in der gemeinschaftlich genutzten Büroküche zurückgelassen hatte. Diese wurden erst im Dezember 2016 entfernt. Der Mieter der Büroräume verlangte daher vom Untermieter eine Nutzungsentschädigung für September und November 2016. Er führte an, dass er die vom Untermieter genutzten Büroräume durch das Zurücklassen der Kisten nicht habe weitervermieten können. Da der Untermieter dies anders sah, kam es zur Klage.

Kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied gegen den Mieter. Ihm stehe kein Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung gemäß § 546 a Abs.1 BGB zu. Denn die Mietsache sei ihm nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückgegeben worden.

Keine verspätete Rückgabe wegen zurückgelassener Kisten

Die Mietsache sei nicht verspätet zurückgegeben worden, so das Amtsgericht, weil der Untermieter befüllte Kartons in der Büroküche zurückgelassen hatte. Dies stelle keine unvollständige Erfüllung seiner Räumungspflicht dar. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der gemeinschaftlich genutzten Büroküche um einen untergeordneten Bestandteil der Büroräume handele. Durch das Zurücklassen der Kartons in der Büroküche sei weder die Nutzbarkeit der Büroräume im Ganzen noch deren Vermietbarkeit mehr als unerheblich beeinträchtigt worden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2019
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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